Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Bst. b

Für das Differenzbereinigungsverfahren (sog. Remonstrationsverfahren) mit einem anderen Dublin-Staat bezüglich der Zuständigkeit soll die Möglichkeit einer Verlängerung der Vorbereitungshaft vorgesehen werden. In der Dublin III-Verordnung wie auch in der AMMR-Verordnung fehlt eine solche Regelung, obwohl das Remonstrationsverfahren einen wichtigen Bestandteil des Dublin-Verfahrens darstellt. Damit bleibt es weiterhin nur in der Verordnung (EG) Nr. 1560/2023 geregelt. Danach dauert dieses Verfahren höchstens fünf Wochen. Entsprechend soll die maximale Haftdauer ebenfalls fünf Wochen betragen. Diese Regelung wird somit grundsätzlich beibehalten.

Neu soll in Buchstabe b jedoch nicht mehr auf die Dublin-Durchführungsverordnung verwiesen, sondern das Verfahren zur neuerlichen Prüfung des Übernahmeersuchens soll explizit erwähnt werden (Remonstrationsverfahren bzw. Differenzbereinigungsverfahren).

Sollte die Europäische Kommission im Rahmen eines Durchführungsrechtsakts die bisherige Dublin-Durchführungsverordnung zukünftig anpassen, müsste der Verweis auf Gesetzesstufe nicht mehr angepasst werden. Sollte das Remonstrationsverfahren zukünftig komplett gestrichen werden, fände Buchstabe b keine Anwendung und die Dublin-Vorbereitungshaft müsste entsprechend Buchstabe a kürzer angeordnet werden.

Bst. c

Gemäss Artikel 45 Absatz 3 AMMR-Verordnung soll die Rücküberstellung grundsätzlich so schnell wie möglich erfolgen: Diese Bestimmung regelt die maximale Dauer der Ausschaffungshaft im Dublin-Verfahren nach Eröffnung eines Dublin-Nichteintretensentscheids. Sie beträgt neu höchstens fünf Wochen (bis anhin sechs Wochen) ab Haftanordnung (Art. 45 Abs. 3 AMMR-Verordnung). Dabei wird die Dauer eines allfälligen Beschwerdeverfahrens (dem aufschiebende Wirkung zukommt) nicht an diese Frist angerechnet. Es besteht auch die Möglichkeit, die Haft zu unterbrechen und zu einem späteren Zeitpunkt neu anzuordnen; dabei darf jedoch die Gesamtdauer von fünf Wochen nicht überschritten werden.

Wie bereits in der Botschaft zur Übernahme und Umsetzung der Dublin III-Verordnung festgehalten, würde eine wörtliche Auslegung dieser Bestimmung, die neu in Artikel 45 Absatz 3 der AMMR-Verordnung verankert ist, in dem Sinne, dass die Frist stets ab dem dort genannten Zeitpunkt läuft, zu stossenden Resultaten führen. Dies würde nämlich bedeuten, dass eine Inhaftierung nicht mehr möglich wäre, wenn sich die Untertauchensgefahr beispielsweise erst später als fünf Wochen nach dem Zeitpunkt ergibt, an dem der betreffende Dublin-Staat seine Zuständigkeit anerkennt oder dem Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr zukommt. Die hier bestehende Lücke soll geschlossen werden, indem für die Festlegung der Haftdauer ein erweiterter Ermessensspielraum begründet wird. Die Haft soll daher auch später als fünf Wochen nach den in Artikel 45 Absatz 3 der AMMR-Verordnung vorgesehenen Verfahrensschritten angeordnet werden können (Antwort des zuständigen Dublin-Staates oder bei einer Beschwerde Zeitpunkt, ab dem die Rücküberstellung durchgeführt werden kann). So besteht die Möglichkeit einer Haftanordnung, wenn beispiels-