Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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– Die Dublin-Vorbereitungshaft dauert neu maximal vier Wochen (Bst. a).
– Die Haftdauer während des Differenzbereinigungsverfahrens wird nicht angepasst, da diese Regelung trotz Revision der Dublin III-Verordnung nicht in die AMMR-Verordnung eingeflossen ist (Bst. b), das Verfahren jedoch weiterhin besteht, solange die Dublin-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 1560/2003 dieses Verfahren vorsieht.
– Die Dublin-Ausschaffungshaft wird von sechs auf fünf Wochen gekürzt (Bst. c).
Gemäss Artikel 44 Absatz 3 AMMR-Verordnung darf der Gewahrsam nicht länger dauern als nötig, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung nach dieser Verordnung vollzogen ist. Das heisst, wenn die Vorbereitung des Dublin-Entscheids gemäss Absatz 1 Buchstabe a schneller durchgeführt wird, reduziert sich die Haftdauer entsprechend.
Bst. a
Wie auch die Dublin III-Verordnung berücksichtigt auch die AMMR-Verordnung nicht, dass nach Erhalt der Antwort des ersuchten Dublin-Staates der Nichteintretens- und Wegweisungsentscheid durch den anfragenden Staat noch redigiert und eröffnet werden muss (vgl. Art. 28 Abs. 3 Dublin III-Verordnung bzw. Art. 44 Abs. 3 AMMR-Verordnung). Im Buchstaben a soll diese Lücke geschlossen werden.
Während der Vorbereitung des Entscheides über die Zuständigkeit für das Asylgesuch darf die Haftdauer neu maximal vier Wochen dauern. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
– Maximal zwei Wochen für die Stellung des Übernahmegesuchs (vgl. Art. 45 Abs. 1 AMMR-Verordnung), sofern die Person bei der Einreichung des Asylgesuchs in Dublin-Haft genommen wurde bzw. maximal eine Woche, wenn die Person nach der Einreichung des Asylgesuchs in Dublin-Haft genommen wurde, oder zwei Wochen ab Erhalt des entsprechenden Eurodac-Treffers, wenn eine Person kein neues Asylgesuch eingereicht hat und sich illegal in einem Dublin-Staat aufhält, aber ein anderer Dublin-Staat gemäss der AMMR-Verordnung für die Behandlung eines früheren Asylgesuchs zuständig ist (vgl. Art. 45 Abs. 1 AMMR-Verordnung);
– eine Woche, die Artikel 45 Absatz 2 AMMR-Verordnung für die Antwort des angefragten Dublin-Staats vorsieht;
– eine Woche, während der die Schweiz die erhaltene Antwort prüfen und die weiteren Verfahrensschritte auslösen muss (Redaktion und Eröffnung des Nichteintretensentscheids mit Wegweisungsverfügung; Anordnung Ausschaffungshaft). Diese Frist, die in der Dublin III-Verordnung und neu auch in der AMMR-Verordnung fehlt, ist notwendig, um das Verfahren überhaupt korrekt durchführen zu können, da eine derartige Haftverlängerung zwecks administrativer Schritte möglich bleiben muss.