Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Art. 111a Abs. 1, 3 und 4

Artikel 111a AIG regelte bis anhin die Datenbekanntgabe im Rahmen des SAA zwischen den Schengen-Staaten (Abs. 1) und der für die Überwachung der Schengen-Aussengrenzen zuständigen Europäischen Agentur (Abs. 2).

Abs. 1

Neu wird aus Transparenzgründen die Bekanntgabe von Personendaten an die zuständigen Behörden nicht nur von Schengen-Staaten, sondern neu auch von Dublin-Staaten der Bekanntgabe von Personendaten zwischen Bundesorganen gleichgestellt.

Abs. 3

Artikel 48 der AMMR-Verordnung regelt den Austausch von relevanten Informationen vor der Durchführung der Überstellung. Absatz 2 von Artikel 48 der AMMR-Verordnung enthält eine nicht abschliessende Liste der Informationen, die dem übernehmenden Dublin-Staat vor der Überstellung mittels des elektronischen Datenübermittlungskanals «DubliNet» (vgl. Art. 18 der Verordnung Nr. 1560/2003) zu übermitteln sind. Absatz 3 regelt neu den Kommunikationsweg für den Austausch dieser Informationen. Aus Transparenzgründen soll im AIG neu präzisiert werden, dass die Kommunikation allgemein (und damit auch jene betreffend Überstellung) zwischen den zuständigen Behörden der Dublin-Staaten über das elektronische Kommunikationsnetz der EU erfolgt. Die Terminologie «DubliNet» soll im Gesetz nicht explizit erwähnt werden, da es allenfalls in der Zukunft eine Namensänderung seitens EU geben könnte. Dieselbe Änderung wird auch im AsylG aufgenommen (siehe Art. 102b VE-AsylG).

Art. 111abisAustausch medizinischer Daten vor einer Überstellung in den

zuständigen Dublin-Staat

Diese Regelung nimmt Bezug auf Artikel 50 der AMMR-Verordnung, der die Datenbekanntgabe zum Zweck der der medizinischen Versorgung der zu überstellenden Person regelt. Darunter fallen insbesondere Informationen über besondere Bedürfnisse der betroffenen Personen. Neu soll aus Transparenzgründen vorgesehen werden, dass der Informationsaustausch von medizinischen Daten nur zwischen Angehörigen der Gesundheitsberufe oder Personen, die einem Berufs- oder Amtsgeheimnis unterliegen und nur mit Zustimmung der betroffenen Person oder deren Vertretung stattzufinden hat (Abs. 1).

Dieser Informationsaustausch erfolgt über das elektronische Kommunikationsnetz der EU «DubliNet» nach Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003, über das bereits heute die Kommunikation solcher Daten erfolgt ist. Die Terminologie «DubliNet» soll auch hier nicht im Gesetz nicht explizit erwähnt werden, da es allenfalls in der Zukunft eine Namensänderung seitens der EU geben könnte.

Auf die Zustimmung der betroffenen Person oder ihrer Vertretung kann verzichtet werden, wenn die Übermittlung medizinischer Daten zum Schutz der öffentlichen Gesundheit und der öffentlichen Sicherheit oder zum Schutz lebenswichtiger Interessen