Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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der betreffenden Person oder eines Dritten erforderlich ist (Abs. 2). Die fehlende Zustimmung soll einer Dublin-Überstellung jedoch nicht entgegenstehen (Abs. 3).

Der Bundesrat regelt auf Verordnungsstufe die Einzelheiten des Informationsaustauschs, die Aufbewahrungsdauer der entsprechenden Daten und den Zeitpunkt ihrer Löschung (Abs. 4).

Anhang

Anhang 1 Ziffer 2 erhält eine neue Fassung. Neu wird das Eurodac-Protokoll in die Liste der Abkommen aufgenommen (Bst. e).

2.6.2 Asylgesetz (AsylG)

Art. 8b Weitere Pflichten im Dublin-Verfahren

Artikel 17 der AMMR-Verordnung regelt die Pflichten einer betroffenen Person im Rahmen eines Dublin-Verfahrens. Artikel 18 Absatz 1 der AMMR-Verordnung regelt die Folgen hinsichtlich der finanziellen Unterstützung und die Folgen für die betroffene Person nach Entscheideröffnung bis zur Rücküberstellung an den zuständigen Dublin-Staat, wenn sie den in Artikel 17 AMMR-Verordnung genannten Pflichten nicht nachkommt.

Schon heute erhalten Personen nach Eintritt der Rechtskraft des Nichteintretensentscheids ausschliesslich Nothilfe (Art. 82 Abs. 1 AsylG). Artikel 19 der AMMR-Verordnung regelt, dass die zuständigen Behörden die betroffene Person insbesondere über die Pflichten nach Artikel 17 und die Folgen bei der Verletzung nach Artikel 18 der AMMR-Verordnung zu informieren haben.

Der neue Artikel 8b AsylG soll auf die entsprechenden Pflichten von Artikel 17 der AMMR-Verordnung verweisen. Wie bis anhin ist die betroffene Person über ihre Mitwirkungspflichten im Rahmen des Asylverfahrens zu informieren, fortan aber auch über die in der AMMR-Verordnung vorgesehenen neuen Pflichten sowie die Folgen, im Falle einer Pflichtverletzung. Die Pflichten sind von den betroffenen Personen neben den Mitwirkungspflichten die heute in Artikel 8 AsylG aufgeführt sind, zu beachten.

Art. 20 Ergebnis der Sicherheitskontrolle im Dublin-Verfahren

Artikel 16 Absatz 4 der AMMR-Verordnung regelt, dass vor dem Dublin-Verfahren eine Sicherheitskontrolle der asylsuchenden Person stattzufinden hat, sofern nicht bereits ein Überprüfungsverfahren durchgeführt wurde (Art. 15 Überprüfungsverordnung). Ergibt die Sicherheitskontrolle, dass die betroffene Person eine Bedrohung für die innere Sicherheit darstellt, ist der Dublin-Staat, der die Sicherheitskontrolle durchgeführt hat, für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig. In diesen Fällen wird kein Dublin-Verfahren durchgeführt. Da die Schweiz für diese Fälle zuständig ist, sind die neu zu schaffenden Regelungen im AsylG (Art. 21a und 26 VE AsylG) anwendbar.