Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Da diese Bestimmungen im Bundesbeschluss zur Überprüfungsverordnung, der Bestand des EU-Migrations- und Asylpakts ist (Ziff. 5), ist die vorliegende Vorlage mit dem genannten Bundesbeschluss zu koordinieren.
Art. 22 Abs. 1terEinleitungssatz
Der heutige Artikel 22 AsylG regelt das Asylverfahren am Flughafen. Absatz 1terhält fest, in welchen Fällen die Einreise für die Durchführung des Dublin-Verfahrens durch das SEM bewilligt wird. Der heutige Absatz verweist auf die Dublin III-Verordnung. Neu wird auf die AMMR-Verordnung verwiesen.
Art. 26 Abs. 3bis–3quaterund 4
Abs. 3bis
Im Rahmen der Vorbereitungsphase im Asylverfahren sollen möglichst alle zur Durchführung eines Asylverfahrens notwendigen Vorabklärungen unmittelbar nach Eintritt in ein Zentrum des Bundes (BAZ) vorgenommen werden (Art. 26 AsylG). In der Vorbereitungsphase wird auch die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens im Rahmen eines Dublin-Gesprächs geklärt.
Aufgrund des neuen Artikels 22 Absatz 7 der AMMR-Verordnung muss neu neben einer schriftlichen Zusammenfassung (Bericht oder Standardformular) auch eine Tonaufzeichnung des Verfahrens auf Festlegung der Zuständigkeit im Rahmen der Erstbefragung erfolgen. Die betroffene Person ist vorgängig darüber zu informieren. Bei Zweifeln über die Richtigkeit der während der Befragung gemachten Angaben ist die Tonaufzeichnung massgebend. Die betroffene Person bzw. deren Rechtsvertretung erhält vor Ergehen des Dublin-Entscheids Zugang zu einer schriftlichen Zusammenfassung und kann sich entweder mündlich oder schriftlich zu fehlerhaften Übersetzungen, Missverständnissen oder anderen sachlichen Fehlern äussern.
Diese Grundsätze sollen im neuen Absatz 3bisgeregelt werden. Das Gespräch zur Festlegung der Zuständigkeit im Rahmen der Erstbefragung ist schriftlich zusammenzufassen und auf Ton aufzunehmen. Bevor das Gespräch aufgezeichnet wird, ist die betroffene Person über die Tonaufnahme zu informieren. Weigert sich die Person, sich aufzeichnen zu lassen, stellt dies eine Verletzung der Mitwirkungspflicht gemäss Artikel 8 AsylG dar, da es sich vorliegend um einen Verfahrensschritt im Rahmen des Dublin-Verfahrens handelt.
Im Rahmen eines Akteneinsichtsgesuchs können die Betroffenen oder deren Rechtsvertretungen verlangen, die entsprechende Tonaufnahme abzuhören, da diese als Beweismittel dienen kann (Art. 6 AsylG i. V. m. Art. 26 Abs. 1 Bst. b VwVG). Dabei soll die Möglichkeit bestehen, die Tonaufnahme vollumfänglich und im Original anzuhören und sich uneingeschränkt dazu zu äussern. Eine Aushändigung der Aufnahmen ist dabei nicht möglich. Das Abhören der Aufnahmen ist nur in den Lokalitäten der zuständigen Behörde möglich und es sollen keine Kopien der Aufnahmen ausgehändigt werden. Im Rahmen der Akteneinsicht vor Ort muss unter anderem sichergestellt werden, dass keine unerlaubten Ton-Such-Abfragen im Internet durchgeführt werden, um die Sprechenden zu identifizieren. Dem BVGer werden die Aufnahmen