Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 85Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht

– Das Vorgehen bei einer technischen Störung oder einer fehlerhaften Aufnahme (Bst. e): Es muss geregelt werden, wie vorzugehen ist, wenn während der Aufnahme festgestellt wird, dass eine technische Störung vorliegt und das Gespräch nicht oder fehlerhaft aufgezeichnet wird bzw. wenn nach dem Gespräch festgestellt wird, dass die Aufnahme fehlerhaft ist.

Abs. 4

Neu wird im AsylG anstelle des Begriffs «Staat, der durch ein Dublin-Assoziierungsabkommen gebunden ist» der Begriff «Dublin-Staat» verwendet. Eine materielle Änderung erfolgt nicht.

Art. 26b Abs. 2

Die Bestimmung setzt Artikel 38 Absatz 2 AMMR-Verordnung um, wonach im Rahmen eines Aufnahmeverfahrens ein allfälliges Untertauchen einer asylsuchenden Person keine Auswirkungen auf das Dublin-Verfahren hat. Solange das Aufnahme-Verfahren nicht abgeschlossen ist, erfolgt keine formlose Abschreibung des Asylgesuchs.

Absatz 1 entspricht materiell unverändert der geltenden Regelung von Artikel 26b.

Art. 31b Abs. 1 Einleitungssatz

Auch hier wird neu der Begriff «Dublin-Staat» verwendet (siehe Erläuterungen zu Art. 26 Abs. 4 VE-AsylG).

Art. 35a

Artikel 35a AsylG regelt die Wiederaufnahme des Asylverfahrens im Rahmen des Dublin-Verfahrens. Bis anhin verwies der Artikel auf die Dublin III-Verordnung. Neu wird auf die AMMR-Verordnung verwiesen.

Art. 37 Abs. 1 und 3

Abs. 1

In Absatz 1 wird lediglich der Verweis auf die AMMR-Verordnung angepasst. Bei der Frist von zwei Wochen, welche die AMMR-Verordnung vorsieht, handelt es sich um eine Maximalfrist. Die geltende Frist von drei Arbeitstagen kann deshalb beibehalten werden. Diese hat sich auch in der Praxis bewährt. Sie dient der Verfahrensbeschleunigung und der schnellen Feststellung des zuständigen Dublin-Staates.

Abs. 3

Der die Zuständigkeit bestimmende Dublin-Staat hat spätestens zwei Wochen nach Annahme des Gesuchs oder nach Übermittlung der Mitteilung eine Überstellungsentscheidung zu treffen (Art. 42 Abs. 1 AMMR-Verordnung).