Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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zur Verfügung gestellt, da bei Zweifeln über die während der Befragung gemachten Angaben die Tonaufzeichnung massgebend ist, und nicht die schriftliche Zusammenfassung. Die weiteren Modalitäten wird der Bundesrat auf Verordnungsstufe regeln.
Abs. 3ter
Der Bundesrat wird ermächtigt festzulegen, in welchen Fällen auf eine Tonaufzeichnung ausnahmsweise verzichtet werden kann (z. B. bei Vorliegen einer technischen Störung oder Fehlen der entsprechenden Infrastruktur).
Abs. 3quater
Der Bundesrat soll auf Verordnungsstufe namentlich Folgendes regeln:
– Den Zweck und die Art der Aufnahme (Bst. a): Es ist insbesondere zu regeln, ob die Tonaufnahme als Beweismittel vor Gericht dienen soll. Ferner soll geregelt werden, dass die Aufnahme digital aufgezeichnet wird.
– Den Ort und die Modalitäten der Speicherung und der Archivierung der Aufnahme (Bst. b): Es muss sichergestellt werden, dass eine Speicherung und eine Archivierung gewählt werden, die es verunmöglichen, dass Ton- und Bildaufnahmen aus Versehen an Dritte versendet werden. Eine Speicherung ist aus technischen Gründen zurzeit im heutigen ZEMIS-Dossier (eDossier) nicht möglich. Dieses soll jedoch im Rahmen eines bereits laufenden Projekts durch das eGov-Dossier ersetzt werden, in dem künftig die Speicherung von Ton- und Bildaufnahmen möglich sein soll. Die Speicherung der entsprechenden Aufnahmen könnte somit im Rahmen des künftigen eGov-Dossiers erfolgen. Eine Anpassung des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom 20. Juni 200351 (BGIAA) wäre in diesem Fall gemäss dem gegenwärtigen Wissenstand nicht notwendig. Derzeit ist das Projekt jedoch in einer Neuplanung, und das eGov-Dossier wird voraussichtlich nicht innerhalb der vorgegebenen Frist von zwei Jahren eingeführt werden können. Aus diesem Grund soll der Bundesrat auf Verordnungsstufe eine mögliche Übergangslösung regeln.
Bereits heute regelt die ZEMIS-Verordnung vom 12. April 200652, dass Daten des Asylbereichs, die in ZEMIS gespeichert sind, in jedem Fall archiviert werden müssen (Art. 18 Abs. 2 ZEMIS-Verordnung). In den übrigen Fällen wird die Frage der Archivierung in einer Vereinbarung zwischen dem SEM und dem Schweizerischen Bundesarchiv (BAR) geregelt, wobei das BAR zu entscheiden hat, ob die Aufnahmen archivwürdig sind oder nicht.
– Die Modalitäten des Akteneinsichtsrechts und die Zugriffe auf die Aufnahme (Bst. c und d): Neben den Modalitäten des Akteneinsichtsrechts müssen auch die konkreten Zugriffe auf die Aufnahmen geregelt und entsprechend eingeschränkt werden. Sollten die Tonaufzeichnungen in ZEMIS gespeichert werden, ist der Zugriff in der ZEMIS-Verordnung zu regeln.
51SR 142.51