Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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Erläuternder Bericht

höhtem Migrationsdruck anderer Schengen-/Dublin-Staaten Massnahmen zur solidarischen Unterstützung dieser Staaten oder von Drittstaaten beschliessen. Diese Massnahmen können ad hoc auf Anfrage des betroffenen Staates oder im Rahmen der freiwilligen Teilnahme der Schweiz an Solidaritätsmassnahmen im Rahmen des Solidaritätsmechanismus der EU (Teil IV der AMMR-Verordnung) erfolgen. Betroffene Staaten können zudem indirekt über Projektverträge mit internationalen Organisationen und Nichtregierungsorganisationen unterstützt werden.

Neben der Aufnahme von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen, Staatenlosen oder illegal aufhältigen Drittstaatsangehörigen können diese Massnahmen auch in Form von finanziellen Beiträgen an bestehende Instrumente der EU bestehen. Auch alternative Massnahmen, wie personelle und/oder technische Unterstützung zugunsten der jeweiligen Partnerländer, können beschlossen werden.

Abs. 2

Grundsätzlich entscheidet der Bundesrat, ob und welche Solidaritätsmassnahme zu ergreifen ist. Er legt die maximale Personenzahl zur Übernahme pro Kalenderjahr sowie die Höhe eines möglichen finanziellen Beitrags fest.

Abs. 3

Nach Entscheid des Bundesrats über die Höhe der aufzunehmenden Personen und der finanziellen Beiträge legt das EJPD den Zeitpunkt und die Anzahl der aufzunehmenden Personen im Rahmen der Unterstützungsmassnahmen fest. Wie auch im Rahmen des Resettlement (Art. 56 ff. AsylG) bestimmt das SEM, wer einer Gruppe von aufzunehmenden Personen angehört.

Abs. 4

Bei unvorhergesehenen Ereignissen (z. B. Kriegsausbruch) kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) in Ausnahmefällen zusätzlich zum vom Bundesrat beschlossenen Kontingent an Personen weitere kleinere Personengruppen aufnehmen (maximal 100 Personen).

Abs. 5

Die Verteilung der nach Absatz 1 aufgenommenen Personen richtet sich nach der Verteilregel von Artikel 27 AsylG.

Abs. 6

Das SEM entscheidet in eigener Kompetenz über die zu ergreifenden operativen und technischen Unterstützungsmassnahmen (Abs. 1 Bst. e).