Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten
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Erläuternder Bericht
Der neue Absatz 2 Buchstabe c umfasst die Beratung über das Asylverfahren und soll neu gestützt auf Artikel 11 AMMR-Verordnung die Informationen zum Dublin-Verfahren enthalten. Das Merkblatt zum Asylverfahren wird entsprechend ergänzt werden. Die Information soll so früh wie möglich nach der Einreichung des Asylgesuchs und in angemessener Form erfolgen.
Art. 106 Abs. 2
Die Beschwerdegründe im Asyl- und Dublin-Verfahren werden in Artikel 106 AsylG geregelt. Neu wird in Absatz 2 auf Artikel 107a Absatz 4 AsylG verwiesen (siehe nachfolgende Ausführungen dazu unter Art. 107a VE-AsylG).
Art. 107a Abs. 2–4
Abs. 2
Dieser Absatz wird ergänzt mit dem ersten Satz des geltenden Absatzes 3. Es wird präzisiert, dass es sich bei der Frist um Arbeitstage und nicht Kalendertage handelt.
Abs. 3
Der erste Satz entspricht dem bisherigen zweiten Satz von Absatz 3. Der zweite Satz von Absatz 3 verweist auf die Frist nach Artikel 109 Absatz 3 AsylG und präzisiert somit, dass das BVGer innerhalb von fünf Arbeitstagen nach Erteilung der aufschiebenden Wirkung über eine Beschwerde entscheidet. Die AMMR-Verordnung legt die Behandlungsfrist durch das Gericht auf maximal drei Wochen fest. Aufgrund der bisherigen Erfahrungen wird jedoch vorgeschlagen, die fünftägige Behandlungsfrist des BVGer bei Dublin-Fällen beizubehalten. Eine Verlängerung dieser Frist würde dazu führen, dass die betroffenen Personen länger in den Zentren des Bundes auf ihren Entscheid warten müssten.
Auch die Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen kann beibehalten werden, da die AMMR-Verordnung in Artikel 43 Absatz 2 eine Minimalfrist von einer Woche für die Einreichung einer Beschwerde vorsieht.
Abs. 4
Die Beschwerdegründe sind abschliessend in Artikel 43 Absatz 1 der AMMR-Verordnung aufgeführt (siehe dazu Ausführungen zu Art. 43 AMMR-Verordnung, Ziff. 2.3.3). Auf diese wird im neuen Absatz 4 verwiesen.
Art. 113a Massnahmen zur Unterstützung von Schengen- oder Dublin-Staaten
Abs. 1
Zur Umsetzung des Verpflichtungskredits «Solidarität Schengen/Dublin» kann der Bund gestützt auf Artikel 114 Absatz 1 Buchstabe b AsylG neu insbesondere bei er-