Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 230 Seiten

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In diesem Absatz soll ein neuer Satz eingefügt werden, wonach im Dublin-Verfahren die Frist nach Absatz 1 von drei Arbeitstagen auf fünf verlängert bzw. die Frist nach Absatz 2 aus triftigen Gründen um einige Tage überschritten werden kann. Diese Fristverlängerungen sollen unter der Maximaldauer von zwei Wochen liegen.

Art. 102abisAbs. 2quaterBst. c und d sowie Abs. 4

Der bestehende Artikel 102abisAsylG regelt das Informationssystem Eurodac. Absatz 2quaterführt aus, welche Daten das SEM an die Zentraleinheit zu übermitteln hat. In Buchstabe c wird bis anhin auf die Dublin III-Verordnung verwiesen. Dieser Verweis ist anzupassen. In Buchstabe d und in Absatz 4 soll neu der Begriff «Dublin-Staat» verwendet werden. Da diese Bestimmung ebenfalls im Rahmen des Bundesbeschlusses zu Eurodac angepasst wird, ist eine entsprechende Koordination vorzusehen.

Art. 102b Bekanntgabe von Personendaten an einen Dublin-Staat

Sachüberschrift

Neu wird der Begriff «Dublin-Staat» verwendet.

Abs. 1

Es handelt sich hier um eine redaktionelle Anpassung. Da neu zwei zusätzliche Absätze (Abs. 2 und 3) eingefügt werden, soll die bisherige Regelung von Artikel 102b materiell unverändert in Absatz 1 eingefügt werden. Zudem wird neu der Begriff «Dublin-Staat» verwendet.

Abs. 2

Artikel 48 der AMMR-Verordnung regelt den Austausch von relevanten Informationen vor der Durchführung der Überstellung mittels des elektronischen Datenübermittlungskanals «DubliNet». Aus Transparenzgründen wird präzisiert, dass die Kommunikation zwischen den zuständigen Behörden der Dublin-Staaten über das elektronische Kommunikationsnetz der EU «DubliNet» erfolgt.

Art. 102c Bekanntgabe von Personendaten an einen Nicht-Dublin-Staat

Die Sachüberschrift wird insofern angepasst, als neu der Begriff «Nicht-Dublin-Staat» verwendet wird.

Art. 102g Abs. 2 und 3

Absatz 2 Buchstabe a entspricht dem geltenden Absatz 2.

Der bestehende Absatz 3 wird aufgehoben, und dessen Inhalt wird neu in Absatz 2 Buchstabe b ohne materielle Änderung überführt.