Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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4.4. Vorlage 3 (Eurodac-Verordnung)

4.4.1. Zustimmung

Die Mehrheit der Kantone (AG, AI, AR, BE, BL, GL, GR, FR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH,

SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG und ZH), der Parteien und der interessierten Kreise begrüssen die Übernahme der Eurodac-Verordnung (EVP, FDP, die Mitte, GLP, SP, KKPKS, KKJPD,

SRK, VKM, EKM und IOM).

Neue Dateneingabe

KKPKS und KKJPD begrüssen, dass in Zukunft die biometrischen Daten von einer grösseren Anzahl Personen, die illegal die Grenzen des Schengen-Raums überschreiten oder sich illegal in der Schweiz aufhalten, erfasst werden sollen. FR, LU, VS, ZH und die KKJPD begrüssen die für die Schweiz verbindlichen Entwicklungen.

Zusatzaufgaben

BE, BS, FR, GE, NW, SO, SG, TI, VD, KKPKS und KKJPD äussern sich besorgt über den Mehraufwand der kantonalen Vollzugsbehörden im Bereich der Datenerfassung (Eurodac und Überprüfung) und über die Kosten. BE hofft, dass sich dieser Mehraufwand in Grenzen halte. Die Anhäufung dieser zusätzlichen Aufgaben aufgrund der verschiedenen Weiterentwicklungen des Schengen- und Dublin-Besitzstands wirft die Frage eines finanziellen Ausgleichs des Bundes an die Kantone auf. SO und TI erwähnen, dass die zahlreichen neuen Aufgaben die Ressourcen der Polizei und anderer kantonaler Behörden (Personal, Transportfahrzeuge, Aufenthalts- und Haftplätze, Aus- und Weiterbildung) beanspruchen würden.

OW unterstreicht, dass Eurodac zusätzliche Erfassungsaufgaben für die Kantone mit sich bringe.

Aufgabenteilung

SO fordert, dass die auf die Kantonspolizeien übertragenen Aufgaben (Flughafen Grenchen) in der KKJPD erörtert werden. Es stehe der Schweiz frei, andere Lösungen für die Bewältigung der neuen Aufgaben zu wählen, insbesondere deren Übertragung auf den Bund.

Vertrauensperson

AR, BL, BS, GL, NW, SH, SO, TI, UR, VD und VS schlagen vor, dass analog dem heute bestehenden Verfahren bei Wegweisungsverfügungen das BAZG die kantonale Behörde in Fällen von UMA kontaktiere, damit die kantonale Behörde die Vertrauensperson beiziehe. Artikel 109l Absatz 1 VE-AIG solle entsprechend angepasst werden. Eine Übergabe an den Kanton sei nicht notwendig. SH teilt diese Meinung. Soweit Artikel 109l VE-AIG so zu verstehen sei, dass die vom BAZG aufgegriffenen UMA den kantonalen Behörden zu übergeben seien, da diese eine Vertrauensperson für die Erfassung der biometrischen Daten bezeichnen müssten, sei festzuhalten, dass diese Übergabe einen unnötigen Zwischenschritt darstellen würde. Analog dem heute bestehenden Verfahren bei Wegweisungsverfügungen (Art. 64 Abs. 4 AIG) könnte das BAZG die kantonale Behörde kontaktieren, welche die Vertrauensperson beizieht. Die Erfassung der biometrischen Daten könnte durch das BAZG sichergestellt werden. TG erachtet den Zwischenschritt der Überstellung ebenfalls als unnötig. Die Erfassung der biometrischen Daten sei auch im BAZ möglich. Der Bund könne die kantonale Behörde für den Beizug einer Vertrauensperson auch noch später kontaktieren.

AG und VKM halten fest, dass es effizienter sei, wenn eine Vertrauensperson aus einem BAZ kontaktiert werde und das BAZG die Erfassung der biometrischen Daten unter deren Beizug direkt sicherstelle. AG und VKM sind der Ansicht, dass der Einbezug von Vertrauenspersonen