Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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aus BAZ anstelle von kantonalen Vertrauenspersonen zu bevorzugen sei, unabhängig davon, durch welche Behörde ein UMA aufgegriffen worden sei. AG und VKM beantragen eine Anpassung von Artikel 109l Absatz 2 VE-AIG, indem für die Erfassung der biometrischen Daten von aufgegriffenen UMA Vertrauenspersonen aus BAZ anstelle von kantonalen Vertrauenspersonen beigezogen werden sollen. Nach Ansicht von GL wäre eine Anpassung des Gesetzes, mit der die Bundesbehörde ermächtigt werde, eigene Vertrauenspersonen für die Erfassung der biometrischen Daten zu bestimmen, noch zielführender und effizienter.
GE regt analog zum aktuellen Verfahren bei einem Wegweisungsentscheid (Art. 64 Abs. 4 AIG) an, dass das BAZG die kantonale Behörde kontaktiert, die dann eine Vertrauensperson aufbietet. Die Abnahme der biometrischen Daten könne durch das BAZG gewährleistet werden, in Anwesenheit der vorgängig aufgebotenen Vertrauensperson.
NE erachtet es als nicht angezeigt, dass die Kantone für UMA, deren biometrische Daten zu erfassen sind, systematisch eine Vertrauensperson bestimmen müssen. Denn dies würde insbesondere für die Kindesschutzbehörden zusätzliche Aufgaben mit sich bringen. SG und TI unterstreichen, dass dieses Vorgehen insbesondere Dolmetschkosten und erhebliche Verzögerungen mit sich bringen werde, auch wenn das Wohl des Kindes diese Massnahme auf den ersten Blick rechtfertigen würden. Für TI bedeutet dies, dass die vom BAZG angehaltenen UMA den kantonalen Behörden übergeben werden, wobei sich für die Kantone ein zusätzlicher Arbeits- und Finanzaufwand ergebe.
Gemäss der KKPKS lasse die vorgesehene Formulierung von Artikel 109l Absatz 2 VE-AIG befürchten, dass in der Praxis die vom BAZG zu erfassenden UMA zur Bestimmung einer Vertrauensperson ausschliesslich den kantonalen Behörden übergeben würden. Mit der Folge, dass die finanziellen und personellen Belastungen für die Kantone steigen würden. Die KKPKS würde es daher begrüssen, wenn das BAZG analog dem bereits heute bestehenden Verfahren bei Wegweisungsverfügungen (Art. 64 Abs. 4 AIG) die kantonale Behörde betreffend Beizug einer Vertrauensperson kontaktieren, die Erfassung der biometrischen Daten aber eigenständig sicherstellen würde.
Sicherheit und Verhinderung der irregulären Einwanderung
LU und NW begrüssen das reformierte Eurodac-System, das unter anderem bezweckt, die irreguläre Einwanderung in Schengen-Staaten verstärkt zu kontrollieren und die Identifizierung illegal anwesender Drittstaatsangehöriger und Staatenloser zu erleichtern. Die Mitte, LU und ZH begrüssen die gemeinsame Reform des Pakts einschliesslich des Eurodac-Systems, da sich dadurch die Sekundärmigration eindämmen lasse.
NE und SO begrüssen insbesondere die Verbesserung von Eurodac und die Nutzung des Systems zu Strafverfolgungszwecken. Es wird jedoch bedauert, dass die Kantonspolizeien nicht direkt darauf zugreifen können und über die Einsatz- und Alarmzentrale fedpol gehen müssen. Dies führe unweigerlich zu längeren Bearbeitungszeiten. LU befürwortet, dass das Verfahren zum Erhalt von Daten zur Verhütung, Aufdeckung oder Ermittlung terroristischer oder sonstiger schwerer Straftaten vereinfacht werde.
SO begrüsst Artikel 5 der Eurodac-Verordnung vorbehaltlos. Dieser ermögliche es den Nachrichtendiensten, in Zusammenarbeit mit den nationalen Sicherheitsorganen Daten des Systems zu erhalten.
Vorbehaltlich von Bestimmungen, die den derzeitigen Handlungsspielraum der Schweiz einschränken oder Zuständigkeiten an externe Institutionen übertragen, steht die SVP der Stärkung von Eurodac mit dem Ziel, irreguläre Einwanderung zu kontrollieren, Sekundärbewegungen zu erkennen und illegal anwesende Ausländerinnen und Ausländer zu identifizieren, nicht entgegen.