Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Wohl des Kindes zu gewährleisten und sicherzustellen, dass Kinder keinerlei physischen Eingriffen ausgesetzt werden, die ihre Würde und Integrität gefährden könnten. Ferner solle der Begriff der «kindgerechten und kinderfreundlichen Weise» in Artikel 14 Absatz 1 der neuen Eurodac-Verordnung näher definiert werden, um allfällige Missbräuche zu verhindern.

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und ZiAB weisen darauf hin, dass Artikel 109l Absatz 2 VE-AIG den Artikel 14 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung umsetze («Vertrauensperson, die die Interessen des unbegleiteten Minderjährigen während der Erfassung der biometrischen Daten wahrnimmt»). Aus Sicht dieser Organisationen sollten die Vertrauenspersonen verpflichtet sein, auf einen sofortigen Abbruch der biometrischen Erfassung hinzuwirken, wenn diese nicht ohne Zwang erfolgen könne, da bereits die Anwendung von Zwang «die Sicherheit und den Schutz des Minderjährigen» gefährde (Art. 14 Abs. 1 der Eurodac-Verordnung letzter Satz). GE erachtet es als nicht gerechtfertigt, unter Anwendung von Zwang biometrische Daten von so jungen Kindern zu erheben.

ODAGE und GE rufen in Erinnerung, dass bei allen Entscheiden, die Kinder betreffen, das Wohl des Kindes berücksichtigt werden müsse (Art. 3 Abs. 1 KRK). Zudem seien Fingerabdrücke nicht einfach personenbezogene Daten, sondern besonders schützenswerte Daten im Sinne von Artikel 5 Buchstabe c Ziffer 4 DSG. Diesbezüglich bezweifelt ODAGE, dass die Herabsetzung des Mindestalters für die Erfassung von Personendaten dem datenschutzrechtlichen Verhältnismässigkeitsprinzip entspreche. Die Schweiz solle daher dieses Element nicht in das AIG und das AsylG aufnehmen. Die Abnahme der Fingerabdrücke von Minderjährigen sei zumindest auf Situationen zu beschränken, in denen dies absolut notwendig sei (beispielsweise in einem Notfall). Der SGB äussert sich kritisch in Bezug auf das neue Mindestalter für die Datenerfassung und befürchtet, dass sich die neuen Vorschriften zu Ungunsten der Migrantinnen und Migranten auswirken.

Nach Ansicht des SRK sollte die Abnahme der biometrischen Daten von Minderjährigen durch speziell dafür ausgebildetes Personal und in einer Art und Weise erfolgen, die dem Wohl des Kindes entspreche. Minderjährige müssten während der gesamten Dauer der Abnahme der biometrischen Daten von einem erwachsenen Familienangehörigen oder von einer Vertreterin oder einem Vertreter begleitet werden. Das SRK fordert, dass bei Minderjährigen nie Zwang angewendet werden dürfe, und zwar auch dann nicht, wenn die Abnahme der biometrischen Daten zum Schutz des Kindes diene. Denn jede Form der Zwangsausübung in Verfahren im Migrationsbereich stelle eine Verletzung der Kinderrechte dar.

Das UNHCR verlangt, dass Massnahmen für eine kinderfreundliche Ausgestaltung bei der Erfassung biometrischer Daten getroffen werden. Diese Massnahmen könnten in den entsprechenden Verordnungen und Weisungen festgehalten werden.

Aufbewahrungsdauer für besonders schützenswerte Daten von Minderjährigen

AsyLex stellt fest, dass die Daten bis zu zehn Jahre lang aufbewahrt werden. Diese Dauer sei angesichts des besonderen Schutzbedürfnisses von Kindern nicht gerechtfertigt. Zudem handle es sich bei biometrischen Daten um besonders schützenswerte Daten, die sich bei Kindern rasch verändern. Eine längere Speicherung sei daher nicht nur unverhältnismässig, sondern auch nicht nützlich. AsyLex empfiehlt daher dringend, die Speicherdauer für Minderjährige erheblich zu verkürzen und strenge Kriterien für eine Verlängerung zu etablieren, die nur in absoluten Ausnahmefällen und mit richterlicher Genehmigung möglich sein sollte.

Statistiken von eu-LISA

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und ZiAB lehnen die Politikgestaltung auf der Grundlage sensibelster Daten