Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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von schutzbedürftigen Personen ab. Dieser Irrglaube an eine angeblich evidenzbasierte Politik erzeuge in Wirklichkeit eine lückenlose Überwachung und Kontrolle grosser Bevölkerungsgruppen.

Eu-LISA ist nach Artikel 4 Absatz 2 der Eurodac-Verordnung befugt, echte personenbezogene Daten zum Testen neuer Technologien zu verwenden. Diese Neuerung wird von Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern und Solidaritätsnetz Bern klar abgelehnt. Bündnis Asyl, Solidaritätsnetz Bern und Solinetz Luzern befürchten, dass die Anonymisierung der Daten in den verschiedenen zu erstellenden Statistiken nicht gewährleitet werde.

Interoperabilität Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, elisa-asile, Bündnis Asyl, HEKS und SFH lehnen

die Interoperabilität von Eurodac mit den anderen Schengen-Informationssystemen sowie die im Entwurf zur Übernahme der Eurodac-Verordnung vorgesehenen Zugriffe auf den CIR und den MID ab. Elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und Bündnis Asyl sind auch mit der Speicherung bestimmter Eurodac-Daten im CIR nicht einverstanden. Diesbezüglich sei die rechtliche Umsetzung zu komplex.

Der SGB und das UNHCR erachten die geplante Interoperabilität für Eurodac als kritisch. TI begrüsst hingegen den neuen Zugriff auf den CIR im Rahmen von Eurodac.

HEKS und SFH sind der Ansicht, dass ein vernetztes System der Interoperabilität mit Zugriffsrechten für Polizei- und Strafverfolgungsbehörden die Schutzsuchenden in erster Linie als Sicherheitsrisiko betrachte und ihre grundlegenden Datenschutzrechte untergrabe.

Umsetzung ins nationale Recht

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und CSP lehnen die neuen Artikel 109k VE-AlG und 102abis VE-AsylG ab, da sie nur Datenkategorien nennen und keine abschliessende Liste der zu erhebenden Daten enthalten würden. Die CSP fordern, dass die erhobenen Informationen im Gesetz detailliert geregelt werden.

ZG beantragt eine Anpassung von Artikel 109l Absatz 1 VE-AIG. Die Zuständigkeit zur Durchführung der Personenüberprüfung beschränke sich auf das BAZG und die Polizeibehörden. Die Migrationsbehörden würden keine Personenkontrollen durchführen. Aus diesem Grund seien im vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 109l Absatz 1 VE-AIG die Migrationsbehörden zu streichen.

Pflicht zur Erfassung biometrischer Daten und Massnahmen

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und ZiAB unterstreichen, dass es sich bei biometrischen Daten um hochsensible Daten handle und dass deren Übermittlung, Speicherung und Nutzung ein Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung sei. Zudem seien beide Formen der biometrischen Erfassung aufgrund ihrer Nähe zur polizeilichen Ermittlungsarbeit als kriminalisierend, stigmatisierend und demütigend anzusehen. Aus diesem Grund müssten sie einer intensiven Notwendigkeits- und Verhältnismässigkeitsprüfung unterzogen werden, was jedoch weder bei der Eurodac-Verordnung noch bei den Vorentwürfen zu den Änderungen des AIG und des AsylG vorgesehen sei.

Artikel 13 Absatz 3 der Eurodac-Verordnung sieht zudem vor, dass «die Verwaltungsmassnahmen, mit denen die Einhaltung der Pflicht zur Erfassung der biometrischen Daten nach Ab-