Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Fingerabdruck- und Gesichtsbildexperten

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und ZiAB halten fest, dass aus den Rechtsvorschriften im Vorentwurf nicht klar hervorgehe, wann eine Überprüfung der Fingerabdrücke erfolge. Bei einer Anfechtung durch die betroffene Person müsse eindeutig festgestellt werden können, ob eine Überprüfung stattgefunden habe und wann diese erforderlich sei. Nach Ansicht dieser Organisationen müssen die eingesetzten Expertinnen und Experten eine anerkannte Ausbildung im Bereich der Biometrie nachweisen können.

Gemäss elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und Bündnis Asyl ist beim Gesichtsbildabgleich Vorsicht geboten, da dieser technisch noch recht unausgereift und weit weniger präzise sei. Dadurch, dass künftig Eurodac-Abfragen allein anhand der Gesichtsbilder möglich seien, erhöhe sich das Risiko von falschpositiven Ergebnissen erheblich. Gleichzeitig erhalte der ersuchende Staat bereits alle mit den biometrischen Daten verknüpften Personendaten. Damit sei der Weg frei für falsche Datenzuordnungen mit fatalen Folgen für die Betroffenen. Umso wichtiger sei es, dass für die manuelle Überprüfung von Gesichtsbildern und Fingerabdrücken hohe Qualitätsanforderungen gelten und dass klare Beschwerde- und Berichtigungsmöglichkeiten vorgesehen werden für den Fall, dass die Übereinstimmungen von der betreffenden Person bestritten oder in Frage gestellt werden.

KKPKS und SG möchten wissen, welche Qualifikationen die Expertinnen und Experten vorzuweisen haben. Ihrer Ansicht nach sollten die kantonalen Polizeibehörden miteinbezogen werden. Darüber hinaus müsse auch sichergestellt werden, dass die kantonalen Polizeibehörden bei Bedarf eine entsprechende Ausbildung in Anspruch nehmen können.

Die CSP wünschen Präzisierungen in Artikel 109lquinquies Absatz 1 VE-AIG und Artikel 102aquinquies Absatz 1 VE-AsylG in Bezug auf Situationen, in denen eine Expertin oder ein Experte das Ergebnis des Datenabgleichs in Eurodac überprüfen müsse. Die Qualifikation der Expertinnen und Experten müsse ebenfalls angegeben werden.

Verfahren für den Erhalt von Daten zu Sicherheitszwecken

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, ZiAB, HEKS und SFH sehen den durch die Revision der Eurodac-Verordnung stark erweiterten Zugang der Strafverfolgungsbehörden auf Eurodac-Daten als einen weiteren massiven Eingriff in die informationelle Selbstbestimmung einer grossen und im Zuge der Revision noch ausgeweiteten Gruppe von Personen, der aus Grundrechts- und Datenschutzgründen entschieden abgelehnt werde. Um diese Einschränkungen fundamentaler Rechte auszugleichen, sei in der Umsetzung besonderer Wert auf eine grösstmögliche Beschränkung der Zugriffsrechte und möglichst hohe rechtsstaatliche Schranken zu legen. Gemäss dem SRK könnte der erleichterte Zugang der Strafverfolgungsbehörden zu Eurodac mit geringen Garantien auch zu einer übermässigen Anzahl Abfragen personenbezogener Daten führen, die allenfalls nicht gerechtfertigt und unverhältnismässig seien.

Forderungen von elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, So-

lidaritätsnetz Bern und Bündnis Asyl:

1. Die Zugriffe von Strafverfolgungsbehörden sollten nicht durch fedpol geprüft (keine unabhängige Behörde), sondern einer richterlichen Überprüfung unterzogen werden.

2. Eventualiter müsste eine nachträgliche gerichtliche Überprüfung möglich sein.

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, SFH, ZiAB und CSP bedauern, dass die Liste der benannten Behörden im