Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 26Fedlex · Ergebnisbericht

satz 1 gewährleistet werden soll, [...] nach Massgabe des nationalen Rechts festgelegt [werden]». Nach Ansicht von Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, Bündnis Asyl und elisaasile werden diese nationalen Massnahmen jedoch weder im erläuternden Bericht noch in den Vorentwürfen des AIG und des AsylG erwähnt. Aus Sicht von Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, Bündnis Asyl, elisa-asile und CSP wäre eine Präzisierung der Massnahmen unter Einbezug einer Verhältnismässigkeitsprüfung angezeigt. Gemäss Bündnis Asyl, elisa-asile,

FPAZH, FPABS, DJS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und ZiAB

wäre es ein Skandal, wenn Personen, die sich der Abnahme ihrer biometrischen Daten widersetzen, nach Artikel 13 Absatz 4 der Eurodac-Verordnung den Verlust des Anspruchs auf Prüfung ihres Schutzgesuchs riskieren würden.

Argument der Effizienz von Dublin oder Überstellungen im Sinne der AMMR-Verord-

nung

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, Pikett Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und SFH sind der Ansicht, dass die Schweiz anstelle einer Effizienzsteigerung der Dublin- und künftig auch der AMMR-Überstellungen die Souveränitätsklausel nach Artikel 35 der AMMR-Verordnung häufiger anwenden sollte. Gleichzeitig sollte sie sich für höhere einheitliche Standards zwischen den EU-Staaten sowie für eine Verbesserung der Rechtsstellung von Flüchtlingen in der EU einsetzen.

Eintrag über die Gefährdung in Eurodac

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, Pikett Asyl, DJS, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern und CSP sehen die im zentralen Eurodac-System möglichen Einträge über eine Gefährdung der inneren Sicherheit (sog. «Sicherheitskennzeichnung») als besonders problematisch und nur vage geregelt an. Die verfahrensrechtlichen Folgen einer solchen Sicherheitskennzeichnung seien unklar. Es sei jedoch davon auszugehen, dass sich die Kennzeichnung negativ auf das Asylverfahren auswirken werde. Es sei daher sicherzustellen, dass Treffer, die sich aus dem Abgleich von Personendaten mit EU-Informationssystemen im Rahmen der Überprüfungsverordnung ergeben, den Betroffenen mitgeteilt werden und sie aufgrund ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör und eines fairen Verfahrens erfahren, in welcher Datenbank ein Treffer erzielt wurde.

Bei der anschliessenden Eingabe der Markierung in Eurodac seien in der schweizerischen Umsetzung die unbestimmten Rechtsbegriffe «gewalttätig» und «bewaffnet» zu definieren. Da gegen eine Person, die gewalttätig oder bewaffnet war, wohl immer ein Strafverfahren eröffnet werden könne bzw. müsse, sind Solidaritätsnetz Bern und Solinetz Luzern der Ansicht, dass der Anspruch auf Akteneinsicht, (unentgeltliche) Rechtsvertretung und rechtliches Gehör gemäss Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) festgehalten werden müssten. Die betroffenen Personen sollten Zugang zu zugelassenen Anwältinnen und Anwälten haben, und nicht nur zu einer Rechtsberatung oder Rechtsvertretung nach dem Asylgesetz.

Bündnis Asyl, elisa-asile, FPAZH, FPABS, DJS, Piket Asyl, sosf, Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz Bern, SFH und ZiAB beantragen, dass aufgrund der im Rahmen der Überprüfung in Eurodac eingetragenen Sicherheitsrisiken die Rechtsbegriffe «Gefahr für die innere Sicherheit», «gewalttätig» und «bewaffnet» definiert werden. Auch die CSP fordern eine Definition der Begriffe «gewalttätig» und «bewaffnet». Dies umso mehr, als gegen gewalttätige oder bewaffnete Personen ein Strafverfahren eröffnet werden könne. Das Recht auf Akteneinsicht, auf kostenlose Rechtsvertretung und auf rechtliches Gehör müsse gemäss dem Strafgesetzbuch ausgeübt werden können.