Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten
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das Recht von Asylsuchenden anerkannt, sich auf die fehlerhafte Anwendung sämtlicher Bestimmungen der genannten Verordnung zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zu berufen. Diese Rechtsprechung sei vom BVGer übernommen worden.
Verlängerung der Beschwerdefrist (Art. 64a Abs. 2bis VE-AIG)
Im Hinblick auf einen wirksamen Rechtsschutz fordern Solinetz Luzern, Solidaritätsnetz
Bern, DJS, FPABS, FPAZH, elisa-asile, SBAA, Bündnis Asyl, Pikett Asyl, sosf und ZiAB
sowie die GRÜNEN, SP und CSP, die Spielräume der AMMR-Verordnung zugunsten der verfassungsmässig verankerten Rechtsweggarantie zu nutzen und in Dublin-Verfahren eine Beschwerdefrist von drei Wochen vorzusehen. Zudem sei eine Angleichung der Beschwerdefristen an jene im erweiterten Verfahren oder bei ausserordentlichen Rechtsmitteln angezeigt.
Das BVGer stellt in Bezug auf Artikel 64a Absatz 2bis VE-AIG klar, dass es nach der aktuellen Gesetzeslage zwar eine Frist von fünf Tagen gebe, um über das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung zu entscheiden; hingegen gebe es keine Ordnungsfrist von fünf Tagen oder einer anderen Dauer für die materiellrechtliche Behandlung der Beschwerde. Es erinnert daran, dass die aktuelle Bundesgesetzgebung in den Angelegenheiten, die unter das AIG fallen, im Gegensatz zum AsylG (vgl. Art. 111 Bst. e AsylG) nicht die Möglichkeit vorsehe, dass es in einer reduzierten Zusammensetzung entscheide. In der Regel entscheide es somit gemäss Artikel 21 Absatz 1 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) mit drei Richtern. Es erscheine jedoch sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, dass ein Kollegium von drei Richtern in der Lage sei, innerhalb von fünf Arbeitstagen in der Sache zu entscheiden – umso mehr, wenn die aufschiebende Wirkung der Beschwerde angeordnet worden sei. Aus diesem Grund schlägt es eine Ordnungsfrist von einem Monat ab der Entscheidung über die Gewährung der aufschiebenden Wirkung vor. Zudem solle ein neuer Buchstabe in Artikel 23 Absatz 2 VGG aufgenommen werden, der es dem Gericht ermögliche, bei Dublin-Rückführungen nach Artikel 64a AIG in offensichtlich begründeten respektive unbegründeten Fällen im Einzelrichterverfahren zu entscheiden.
Das BVGer weist ebenfalls in Bezug auf Artikel 107a Absatz 3 VE-AsylG darauf hin, dass es für das Gericht zwar grundsätzlich möglich sei, innerhalb von fünf Arbeitstagen zu entscheiden, wenn das Kollegium aus nur einem Einzelrichter mit einem Zustimmungsrichter bestehe. Es sei aber sehr schwierig, wenn nicht gar unmöglich, wenn das Kollegium mit drei Richtern innerhalb von fünf Arbeitstagen entscheiden müsse. Es schlägt daher vor zu prüfen, ob es sinnvoll wäre, einen Verweis auf die Frist von fünf Werktagen in Artikel 109 Absatz 3 vorzusehen, wie in Artikel 107a Absatz 3 zweiter Satz VE-AsylG vorgeschlagen, oder ob es nicht besser wäre, auf Artikel 107a Absatz 3 zweiter Satz VE-AsylG zu verzichten und den Status quo beizubehalten. Alternativ sei es denkbar, den Wortlaut «entscheidet innerhalb der in Artikel 109 Absatz 3 genannten Frist» durch «entscheidet vorrangig» zu ersetzen.
Einbezug von Dolmetschenden
Wenn das SEM eine Wegweisungsverfügung gegen eine Person erlasse, sollten gemäss SG die Kosten von Dolmetschenden dem Bund übertragen werden können.
5.1.14. Solidaritätsmechanismus
Zustimmung zum freiwilligen Solidaritätsmechanismus
Die Mitte ist der Ansicht, dass es aufgrund der ungleichen Exposition sowie Belastung der EU-Staaten in Bezug auf die irreguläre Migration eine Art Ausgleichsmechanismus innerhalb der EU brauche. Die Schweiz kenne mit dem Lastenausgleich zwischen den Kantonen ein ähnliches System. Die Mitte begrüsst die Einführung des Solidaritätsmechanismus, denn die