Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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AICH fordert eine Vermeidung von haftähnlichen Bedingungen, weswegen das Überprüfungsverfahren in der Schweiz menschenrechtskonform auszugestalten sei und der Freiheitsentzug als letztes Mittel niemals während des Überprüfungsverfahrens angewendet werden dürfe.

ODAGE bezweifelt die Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit. Bei der Abwägung der Interessen sei es insbesondere schwer vorstellbar, wie die Notwendigkeit, die Überprüfung durchzuführen, Vorrang vor dem Recht einer Person auf Bewegungsfreiheit haben solle, selbst wenn sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachkomme. Hinzu komme, dass die Einführung dieser Festhaltungen ausdrücklich darauf abziele, die Daten der betroffenen Person zwangsweise zu übernehmen. Weiter moniert er, dass gemäss Artikel 8 Absatz 6 der Überprüfungsverordnung sichergestellt werden müsse, dass beratende Organisationen und Personen effektiven Zugang zu den Drittstaatsangehörigen haben, was aber im Zusammenhang mit einer Inhaftierung kaum realisierbar sei.

Schliesslich fordern Schweizer Bischofskonferenz, FP, J+P, SRK und UNHCR, dass insbesondere Minderjährige nicht in Haft genommen werden.

NW hingegen fordert eine flexible und grosszügige Auslegung des Kriteriums der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und der Fluchtgefahr. So könne die Effizienz im Vollzug gewahrt werden. Die KKPKS und TI begrüssen diese Änderungen ebenfalls. Die KKPKS fügt aber hinzu, dass die meisten Kantone aktuell und möglicherweise in naher Zukunft nicht über genügend Haftplätze verfügen würden.

Spezifische Anliegen zur Überprüfung im Hoheitsgebiet

EVP, FIZ, FP, HEKS, Plateforme Traite, SFH und SP monieren, dass in der Umsetzungsvorlage nicht klargestellt werde, wie das «zur Verfügung stehen» im Landesinneren erfolgen solle. Insbesondere sei nicht klar, auf welcher Grundlage eine Festhaltung erfolgen könne, wie eine Überstellung zwischen verschiedenen Behörden erfolgen solle und wo die betroffenen Personen unter welchen Bedingungen unterbracht werden sollen.

Spezifische Anliegen zur Überprüfung an der Aussengrenze

FIZ, HEKS, Plateforme Traite und SFH halten fest, dass beim Verfahren am Flughafen bereits die bisherige Dauer von 60 Tagen einen sehr langen Zeitraum für eine Festhaltung und einen grossen Einschnitt in die Rechte der betroffenen Personen darstellen würde. Die Überprüfung solle daher im Rahmen dieser 60 Tage erfolgen. Das UNHCR fügt diesbezüglich an, dass bei Vorliegen besonderer Bedürfnisse allenfalls die Durchführung des Verfahrens in einem BAZ angezeigt sein könnte.

SP und FP merken an, dass keine Notwendigkeit bestehe, am Flughafen nicht nur für die Dauer der Überprüfung, sondern auch für die Dauer des nachfolgenden Asylverfahrens am Flughafen die Einreise zu verweigern. Artikel 21a Absatz 6 VE-AsylG solle dementsprechend angepasst werden.

Die CSP finden eine siebentägige Inhaftierung am Flughafen übermässig lang. Nach dem Vorbild der Regelungen für die strafrechtliche Haft solle nach höchstens 48 Stunden eine richterliche Kontrolle stattfinden.

5.4.6. Fehlende Rechtsvertretung während der Überprüfung

Allgemeine Bemerkungen AICH, Schweizer Bischofskonferenz, Caritas, CSP, FIZ, FP, HEKS, J+P, plateforme traite,

SFH und SP fordern Zugang zu qualifiziertem rechtlichem Beistand ab der ersten Phase des Überprüfungsverfahrens. AICH führt weiter aus, dass dies nötig sei, damit Geflüchtete ihre