Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 81 Seiten

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Schliesslich weist die KKPKS darauf hin, dass der Vorentwurf weitergehe als es die Überprüfungsverordnung vorsehe. In der Verordnung stehe nämlich nicht, dass zwingend eine Begleitung erfolgen müsse.

Eingriff in die Bewegungsfreiheit

Gemäss Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, sosf, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern und ZiAB stellt die Begleitung in ein BAZ eine neue, freiheitsbeschränkende Massnahme dar. Sie lehnen den Vorschlag daher ab. Das SRK hält fest, dass die Begleitung in ein BAZ keinen strafenden Charakter haben dürfe, womit eine Kriminalisierung von Asylsuchenden verhindert werden könne.

5.4.5. Freiheitsentzug während der Überprüfung

Allgemeine Bemerkungen Bündnis Asyl, CSP, DJS, elisa-asile, EVP, FIZ, FP, FPABS, FPAZH, HEKS, Pikett Asyl, Plateforme Traite, SBAA, SFH, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf, SRK, SP,

UNHCR und ZiAB merken an, dass eine Inhaftierung im Rahmen der Überprüfung lediglich als letztes Mittel und einheitlich anhand eines abschliessenden Kriterienkatalogs angeordnet werden dürfe. Das SRK und UNHCR führen weiter aus, dass zusätzliche Massnahmen ergriffen werden sollten, da die Verpflichtung der Personen, sich während der Überprüfung den Behörden zur Verfügung zu halten, und die Tatsache, dass die Gefahr des Untertauchens ein Haftgrund sei, das Risiko berge, dass während der Überprüfung vermehrt und systematisch auf die Haft zurückgegriffen werde. In erster Linie sollten daher Alternativen zur Haft in Betracht gezo-

gen werden. Diese Meinung teilen Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern, sosf, SP und ZiAB.

AsyLex hält ebenfalls fest, dass eine automatische Inhaftierung im Rahmen der Überprüfung unzulässig sei. Eine vorübergehende Festhaltung dürfe nur als «ultima ratio» erfolgen. Sie müsse zudem immer verhältnismässig sein. Die Höchstfrist von sieben Tagen stehe somit in keinem Verhältnis, insbesondere da es um die Einschränkung eines Grundrechts gehe. Diese

Meinung teilen Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, sosf, Pikett Asyl, SBAA,

Solidaritätsnetz Bern, Solinetz Luzern und ZiAB. AsyLex fordert eine maximale Festhaltungsdauer von drei Tagen. Weiter sollten Rechtsmittel offenstehen, und es müsse vorgängig festgelegt sein, wo sich die betroffenen Personen aufhalten würden. Das UNHCR fügt betreffend die Dauer der Festhaltung aus, dass gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung in der Bestimmung festgehalten werden sollte, dass die Festhaltung nur für die Dauer der notwendigen Abklärungen aufrechterhalten werde und zudem zeitlich nicht über das hinausgehen solle, was hierzu erforderlich sei. Weiter hält es fest, dass Personen, bei denen eine Festhaltung angeordnet werde, ausreichende Informationen in einer für sie verständlichen Weise über ihre Beschwerdemöglichkeiten erhalten sollten.

Bündnis Asyl, DJS, elisa-asile, FPABS, FPAZH, Pikett Asyl, SBAA, Solidaritätsnetz

Bern, Solinetz Luzern, sosf, SP und ZiAB fordern eine richterliche Haftkontrolle nach max. 48 Stunden, eine Kontakterlaubnis sowie entsprechende Informationspflichten. Weiter führen sie aus, dass die zuständigen Behörden jeden Schritt für eine Haftkontrolle sofort nachvollziehbar dokumentieren müssten. Zudem sei die zeitliche Dauer der Überprüfung möglichst kurz zu halten, und es seien in jedem Fall mildere Massnahmen als eine Festhaltung bzw. ein Freiheitsentzug zu prüfen und prioritär anzuordnen. Die GRÜNEN und die SMRI verlangen ebenfalls eine richterliche Überprüfung nach 48 Stunden. Die GRÜNEN fordern, da die EU-Grundrechtecharta nicht für die Schweiz anwendbar sei, dass die gleichen Garantien in der Schweiz explizit gesetzlich geregelt werden.