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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten
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Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB
7Der Bund gewährleistet asylsuchenden Personen, die an einem Schweizer Flughafen ein Asylgesuch einreichen, nach Abschluss der Überprüfung unentgeltliche Beratung und Rechtsvertretung sinngemäss nach den Artikeln 102f–102k.
8Die asylsuchende Person kann am Flughafen oder ausnahmsweise an einem anderen geeigneten Ort längstens 67 Tage festgehalten werden. Nach einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid kann die weitere Festhaltung in einem Ausschaffungsgefängnis erfolgen.
9Das SEM kann die asylsuchende Person anschliessend einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zuweisen. In den übrigen Fällen richtet sich das weitere Verfahren am Flughafen nach den Artikeln 23, 29, 36 und 37.
Art. 23 Abs. 2
2Der Entscheid ist innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs zu eröffnen. Dauert das Verfahren länger, so weist das SEM die asylsuchende Person einem Kanton oder einem Zentrum des Bundes zu.
Art. 26 Abs. 1–1quinquies
1Nach Einreichung des Asylgesuchs beginnt die Vorbereitungsphase. Sie dauert bei Verfahren nach Absatz 1bisim Dublin-Verfahren höchstens 13 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 24 Tage. Bei Verfahren nach Absatz 1terdauert sie im Dublin-Verfahren höchstens 17 Tage und in den übrigen Verfahren höchstens 28 Tage.
1bisLiegen keine Anhaltspunkte vor, dass die betroffene asylsuchende Person die Aussengrenze eines Schengen-Staats in zulässiger Weise überschritten hat und bereits eine Überprüfung durchgeführt wurde, so führt das SEM die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/135627 durch. Die Überprüfung erfolgt unverzüglich, höchstens aber innerhalb von drei Tagen, nachdem die Person aufgegriffen wurde oder sie im Zentrum des Bundes vorstellig wird.
1terBei Personen, die gestützt auf Artikel 21a Absatz 2 an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem kein Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt wird, um Asyl nachsuchen und die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, führt das SEM die Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/1356 unverzüglich und innerhalb von sieben Tagen, nachdem die Personen an der Aussengrenze vorstellig werden, durch.
1quaterDie Überprüfung gemäss den Absätzen 1bisund 1terbeinhaltet folgende Punkte:
a. vorläufige Gesundheitskontrolle;
b. vorläufige Prüfung der Schutzbedürftigkeit;
c. Identifizierung und Verifizierung der Identität;
d. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, soweit dies noch nicht erfolgt ist;
27 Vgl. Fussnote zu Art. 21a Abs. 1.