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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten

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Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die

Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB

Art. 103c Abs. 2 Bst. g16

2Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des EES online abfragen:

g. das SEM, das Grenzwachtkorps sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absätze 1bisund 1terAsylG.

Art. 108c Abs. 417

4Die nationale ETIAS-Stelle der Schweiz nimmt die erforderlichen Abklärungen vor, wenn der Abgleich der Daten einer Person, die einer Überprüfung unterzogen wird, mit der nationalen ETIAS-Überwachungsliste einen Treffer ergibt. Falls ein Risiko für die innere Sicherheit besteht, teilt sie dies innert zwei Tagen nach Erhalt der automatischen Meldung des ETIAS der zuständigen Schweizer Behörde mit.

Art. 108e Abs. 2 Bst. f18

2Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des ETIAS online abfragen:

f. das SEM, das Grenzwachtkorps sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absätze 1bisund 1terAsylG.

Art. 109a Abs. 2 Bst. i19

2Die folgenden Behörden oder Dritten können die Daten des C-VIS online abfragen:

i. das SEM, das Grenzwachtkorps sowie die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, die Personenkontrollen durchführen: zur Durchführung einer Überprüfung gemäss den Artikeln 9b und 9c dieses Gesetzes sowie den Artikeln 21a und 26 Absätze 1bisund 1terAsylG.

Art. 110bbisAbfrage des CIR zur Identifizierung im Rahmen der Überprüfung20

1Das CIR kann im Rahmen der Überprüfung ausschliesslich zur Feststellung der Identität einer Person gemäss Artikel 14 der Verordnung (EU) 2024/135621 abgefragt werden; die Abfrage muss in Anwesenheit der betroffenen Person begonnen werden.

2Die folgenden Behörden können Abfragen durchführen:

a. das BAZG und die kantonalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9b, wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze

16 BBl 2022 3213

17 BBl 2022 3213

18 BBl 2022 3213

19 BBl 2022 3213

20 BBl 2021 674

21 Vgl. Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.