Vorlage

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 5Fedlex · Vorlage

Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die

Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB

sie die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen und unverzüglich nach ihrer Anhaltung von einem anderen Schengen-Staat aufgrund bilateraler Abkommen gemäss Artikel 64c Absatz 1 Buchstabe a rückübernommen werden.

4Beantragen Ausländerinnen und Ausländer vor der Überprüfung Asyl, müssen sie von der zuständigen Behörde, bei der das Asylgesuch eingereicht wurde, zu einem Zentrum des Bundes begleitet werden. Das Überprüfungsverfahren richtet sich anschliessend nach Artikel 26 Absatz 1bisAsylG.

5Beantragen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt und sie werden nach Abschluss der Überprüfung in ein Zentrum des Bundes begleitet.

Art. 9d12 Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der

Überprüfung

Artikel 21b AsylG ist sinngemäss auf die Aufgaben des unabhängigen Überwachungsmechanismus im Rahmen der Überprüfung gemäss der Verordnung (EU) 2024/135613 anwendbar.

Art. 30 Abs. 1 Bst. l

1Von den Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29) kann abgewichen werden, um:

l. die Erwerbstätigkeit sowie die Teilnahme an Beschäftigungsprogrammen von Asylsuchenden (Art. 43 AsylG14), vorläufig Aufgenommenen (Art. 85) und Schutzbedürftigen (Art. 75 AsylG) zu regeln.

Art. 73 Abs. 1 Bst. d und 2bis

1Die zuständige Behörde des Bundes oder des Kantons kann Personen ohne Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung festhalten:

d. zur Durchführung der Überprüfung nach den Artikeln 9b und 9c sowie nach den Artikeln 21a und 26 Absätze 1bisund 1terAsylG15, falls die Person ihre Mitwirkungspflichten verletzt oder die Gefahr besteht, dass sie untertaucht oder gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz verstösst.

2bisFür Fälle nach Absatz 1 Buchstabe d beträgt die Festhaltungsdauer:

a. höchstens sieben Tage für Fälle nach Artikel 9b Absatz 1 dieses Gesetzes sowie Artikel 21a und 26 Absatz 1terAsylG;

b. höchstens vier Tage für Fälle nach Artikel 9b Absatz 4;

c. höchstens drei Tage für Fälle nach Artikel 9c dieses Gesetzes und Artikel 26 Absatz 1bisAsylG.

12 BBl 2021 674

13 Vgl. Fussnote zu Art. 9b Abs. 2.

14 SR 142.31

15 SR 142.31