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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten
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Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die
Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB
8Die Verfügung über die Verweigerung der Einreise und die Zuweisung eines Aufenthaltsorts ist der asylsuchenden Person innert zwei Tagen nach der Einreichung des Gesuchs mit Rechtsmittelbelehrung zu eröffnen. Vorgängig wird ihr das rechtliche Gehör gewährt.
Art. 21b Unabhängiger Überwachungsmechanismus im Rahmen der
Überprüfung
1Die für den unabhängigen Überwachungsmechanismus zuständige Stelle nimmt die Aufgaben, welche ihr nach Artikel 10 der Verordnung (EU) 2024/135626 übertragen wurden, wahr. Zu diesen Aufgaben gehört insbesondere die Überwachung der Einhaltung des Non-Refoulement-Gebots sowie der Vorschriften zum Zugang zum Asylverfahren, zum Kindeswohl und zur Administrativhaft.
2Der Bundesrat bezeichnet die zuständige Stelle nach Absatz 1.
Art. 22 Asylverfahren am Flughafen
1Nach Abschluss der Überprüfung nach Artikel 21a Absatz 1 kann das SEM weitere Personalien erheben. Es erstellt, falls dies nicht bereits während der Überprüfung erfolgt ist, Fingerabdruckbogen und Fotografien. Es kann weitere biometrische Daten erheben, Beweismittel und Reise- und Identitätspapiere überprüfen und herkunfts- sowie identitätsspezifische Abklärungen treffen. Das SEM kann Dritte mit diesen Aufgaben beauftragen. Die beauftragten Dritten unterstehen der gleichen Schweigepflicht wie das Bundespersonal.
2Die zuständige Behörde weist die Asylsuchenden auf ihre Rechte und Pflichten im Asylverfahren hin. Sie kann die Asylsuchenden zu ihrer Identität, zum Reiseweg und summarisch zu den Gründen befragen, warum sie ihr Land verlassen haben.
3Das SEM prüft seine Zuständigkeit zur Durchführung des Asylverfahrens unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Dublin-Assoziierungsabkommen.
4Es bewilligt die Einreise, wenn die Schweiz für die Durchführung des Asylverfahrens aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 zuständig ist und wenn Asylsuchende:
a. im Land, aus dem sie direkt in die Schweiz gelangt sind, aus einem Grund nach Artikel 3 Absatz 1 gefährdet oder von unmenschlicher Behandlung bedroht erscheinen; oder
b. glaubhaft machen, dass das Land, aus dem sie direkt kommen, sie in Verletzung des Rückschiebungsverbots zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sie gefährdet erscheinen.
5Es kann die Einreise zudem bewilligen, wenn absehbar ist, dass das Verfahren nicht innert 27 Tagen nach Einreichung des Gesuchs abgeschlossen werden kann.
6Um Härtefälle zu vermeiden, kann der Bundesrat bestimmen, in welchen weiteren Fällen die Einreise bewilligt wird.
26 Vgl. Fussnote zu Art. 21a Abs. 1.