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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten

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Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die

Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB

Überprüfung nach der Verordnung (EU) 2024/135625 durch. Die Überprüfung findet im Allgemeinen am Flughafen oder in dessen Nähe statt, alternativ an anderen Orten im Hoheitsgebiet der Schweiz.

2Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem keine Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, müssen von der zuständigen kantonalen Polizeibehörde zu einem Zentrum des Bundes begleitet werden. Falls die ausländerrechtliche Grenzkontrolle an den Bund übertragen wurde, ist das BAZG für die Begleitung in das Zentrum des Bundes zuständig. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 26 Absatz 1ter.

3Personen, denen die Einreise gemäss Artikel 6 Absatz 5 Buchstabe c des Schengener Grenzkodex gestattet wurde und die ein Asylgesuch einreichen, unterstehen ebenfalls der Überprüfung.

4Das Verfahren zur Durchführung der Überprüfung richtet sich nach der Verordnung (EU) 2024/1356. Es beinhaltet folgende Punkte:

a. vorläufige Gesundheitskontrolle;

b. vorläufige Prüfung der Schutzbedürftigkeit;

c. Identifizierung und Verifizierung der Identität;

d. Erfassung der biometrischen Daten in Eurodac, soweit dies noch nicht erfolgt ist;

e. Sicherheitskontrolle;

f. Ausfüllen des Überprüfungsformulars;

g. Zuweisung an das geeignete Verfahren.

5Die Asylsuchenden sind verpflichtet, den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung zu stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit anzugeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorzulegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihre biometrischen Daten bereitzustellen.

6Das SEM verweigert der asylsuchenden Person für die Dauer der Überprüfung und im Hinblick auf die Durchführung des Asylverfahrens am Flughafen die Einreise in die Schweiz.

7Das SEM weist den Asylsuchenden gleichzeitig mit der Verweigerung der Einreise einen Aufenthaltsort zu und sorgt für angemessene Unterkunft. Es übernimmt die Kosten für die Unterbringung. Für die Bereitstellung einer kostengünstigen Unterkunft sind die Flughafenbetreiber verantwortlich.

25 Verordnung (EU) 2024/1356 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung der Überprüfung von Drittstaatsangehörigen an den Aussengrenzen und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/817, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.