Vorlage

Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 7Fedlex · Vorlage

Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die

Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB

ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschreiten und dabei aufgegriffen werden;

b. die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden, zur Überprüfung nach Artikel 9c, wenn Drittstaatsangehörige illegal die Schengen-Aussengrenze ausserhalb der vorgeschriebenen Grenzübergangsstelle überschritten haben und im Hoheitsgebiet aufgegriffen worden sind;

c. die zuständigen kantonalen und kommunalen Polizeibehörden sowie das BAZG, soweit es für die Grenzkontrollen zuständig ist, zur Überprüfung am Flughafen nach Artikel 21a Absatz 1 AsylG;

d. das SEM, zur Überprüfung in den Zentren des Bundes nach Artikel 26 Absätze 1bisund 1terAsylG.

3Ergibt eine Abfrage, dass Daten über die betroffene Person im CIR gespeichert sind, so hat die zuständige Behörde Zugang zur Abfrage der in den Artikeln 18 Absatz 1 der Verordnungen (EU) 2019/81722 und (EU) 2019/81823 genannten Personendaten.

2. Asylgesetz vom 26. Juni 199824

Art. 21 Abs. 1

1Die zuständigen Behörden begleiten Personen, die an der Grenze oder nach Anhaltung bei der illegalen Einreise im grenznahen Raum oder im Inland um Asyl nachsuchen, zu einem Zentrum des Bundes. Vorbehalten bleibt Artikel 24a Absatz 3.

Art. 21a Überprüfung bei einem Asylgesuch am Flughafen

1Bei Personen, die an der Schengen-Aussengrenze an einem Schweizer Flughafen, an dem Verfahren nach Artikel 22 durchgeführt werden, um Asyl nachsuchen und welche die Einreisevoraussetzungen nicht erfüllen, informiert die zuständige Grenzkontrollbehörde nach Einreichung des Asylgesuchs das SEM. In Absprache mit dem SEM führt die zuständige Behörde innerhalb von sieben Tagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Personen festgehalten wurden oder sich am Grenzübergang melden, die

22 Verordnung (EU) 2019/817 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen in den Bereichen Grenzen und Visa und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 767/2008, (EU) 2016/399, (EU) 2017/2226, (EU) 2018/1240, (EU) 2018/1726 und (EU) 2018/1861 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Entscheidung 2004/512/EG des Rates und des Beschlusses 2008/633/JI des Rates, ABl. L

135 vom 22.5.2019, S. 27; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1356, ABl. L, 2024/1356, 22.5.2024.

23 Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU- Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816, ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85; zuletzt geändert durch die Verordnung (EU) 2024/1358, ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

24 SR 142.31