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Vernehmlassung 2024/46: Übernahme und Umsetzung der Rechtsgrundlagen zum EU-Migrations- und Asylpakt (Weiterentwicklungen des Schengen-/Dublin-Besitzstands) · 11 Seiten

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Genehmigung des Notenaustauschs zwischen der Schweiz und der EU betreffend die

Übernahme der Verordnung (EU) 2024/1356. BB

Verordnung (EU) 2024/13588 aus anderen Gründen als ihrem Alter nicht verpflichtet ist, biometrische Daten zu erheben.

5Für diejenigen Personen nach Absatz 1, auf die aufgrund des Zustands ihrer Fingerkuppen das Verfahren nach Artikel 23 Absatz 4 der Verordnung (EU) 2024/13589 durchgeführt wird, wird deren Überprüfung anschliessend durchgeführt und die Frist für die Überprüfung auf vier Tage verkürzt, wenn sie länger als 72 Stunden an der Schengen-Aussengrenze verbleiben.

6Beantragen Ausländerinnen und Ausländer vor Beginn der Überprüfung Asyl, findet auf sie das Verfahren am Flughafen gemäss Artikel 21a Absatz 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 199810 (AsylG) Anwendung. Ist ein solches Verfahren am entsprechenden Flughafen nicht vorgesehen, müssen die Drittstaatsangehörigen gemäss Artikel 21 Absatz 1 zu einem Zentrum des Bundes begleitet werden. Das anschliessende Überprüfungsverfahren richtet sich nach Artikel 21a Absatz 2 AsylG.

7Beantragen Ausländerinnen und Ausländer während der Überprüfung Asyl, wird diese zu Ende geführt, und sie werden nach Abschluss der Überprüfung in ein Zentrum des Bundes begleitet.

Art. 9c11 Durchführung einer Überprüfung im Hoheitsgebiet

1Ausländerinnen und Ausländer müssen unverzüglich, höchstens aber innerhalb von drei Tagen von der zuständigen kantonalen oder kommunalen Polizeibehörde einer Überprüfung unterzogen werden, wenn sie:

a. die Aussengrenze eines Schengen-Staats in unzulässiger Weise überschritten haben; oder

b. sich illegal im Hoheitsgebiet der Schweiz aufhalten und aufgegriffen werden.

2Die Ausländerinnen und Ausländer müssen den zuständigen Behörden während der Dauer der Überprüfung zur Verfügung stehen und ihren Namen, ihr Geburtsdatum, ihr Geschlecht und ihre Staatsangehörigkeit angeben sowie gegebenenfalls Dokumente und Informationen vorlegen, die diese Daten nachweisen können. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, ihre biometrischen Daten bereitzustellen.

3Von einer Überprüfung kann abgesehen werden, wenn die Ausländerinnen und Ausländer gemäss der Verordnung (EU) 2024/1356 bereits überprüft wurden oder wenn

8 Verordnung (EU) 2024/1358 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über die Einrichtung von Eurodac für den Abgleich biometrischer Daten zur effektiven Anwendung der Verordnungen (EU) 2024/1351 und (EU) 2024/1350 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinie 2001/55/EG sowie zur Feststellung der Identität illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser und über der Gefahrenabwehr und Strafverfolgung dienende Anträge der Gefahrenabwehr- und Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und Europols auf den Abgleich mit Eurodac-Daten, zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1240 und (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, Fassung gemäss ABl. L, 2024/1358, 22.5.2024.

9 Vgl. Fussnote zu Abs. 2.

10 SR 142.31

11 BBl 2021 674