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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über

den Austausch von GloBE-Informationen

clusive Framework on BEPS der OECD und der G20 genehmigten standardisierten GloBE-Erklärung entsprechen muss.

d) Der Ausdruck «allgemeiner Abschnitt» bedeutet den Abschnitt der GloBE-

Erklärung, der allgemeine Informationen zu den multinationalen Unternehmensgruppen als Ganzes, einschliesslich seiner Unternehmensstruktur und einer groben Zusammenfassung der GloBE-Informationen, enthält, wobei dieser Abschnitt mit Abschnitt 1 der vom Inclusive Framework on BEPS der OECD und der G20 genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen muss.

e) Der Ausdruck «Abschnitte zu Staaten» bedeutet die Abschnitte der GloBE-

Erklärung, die zu jedem Staat, in dem die multinationale Unternehmensgruppe tätig ist, Informationen zur genauen Anwendung der GloBE-Vorschriften und der QDMTT enthalten, wobei diese Abschnitte mit den Abschnitten 2 und 3 der vom Inclusive Framework on BEPS der OECD und der G20 genehmigten GloBE-Erklärung übereinstimmen müssen.

f) Der Ausdruck «Weitergabeansatz» bedeutet den multilateral vereinbarten,

vom Inclusive Framework on BEPS der OECD und der G20 genehmigten Ansatz, anhand dessen festgestellt wird, unter welchen Umständen und in welchem Umfang ein allgemeiner Abschnitt oder ein oder mehrere Abschnitte zu Staaten der GloBE-Erklärung für die Anwendung der inländischen Steuern des Staates relevant sind, und dem zufolge

i) der allgemeine Abschnitt den umsetzenden Staaten zu übermitteln ist, in denen die oberste Muttergesellschaft oder die Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind;

ii) der allgemeine Abschnitt ohne die grobe Zusammenfassung der GloBE-Informationen in Abschnitt 1.4 der GloBE-Erklärung den QDMTT-Staaten zu übermitteln ist, a) in denen Geschäftseinheiten der multinationalen Unternehmensgruppe belegen sind, b) in denen ein Joint Venture oder ein Mitglied einer Joint-Venture-Gruppe der multinationalen Unternehmensgruppe belegen ist, sofern die QDMTT in dem Staat in Bezug auf Joint Ventures erhoben wird, oder c) in Fällen, in denen die QDMTT in dem Staat in Bezug auf eine staatenlose Geschäftseinheit oder ein staatenloses Joint Venture der multinationalen Unternehmensgruppe erhoben wird;

iii) ein oder mehrere Abschnitte zu Staaten den Staaten zu übermitteln sind, die nach den GloBE-Vorschriften oder der QDMTT Besteuerungsrechte Vernehmlassungin Bezug auf die Staaten haben, auf die sich die betreffenden Abschnitte zu Staaten beziehen. Ungeachtet dessen a) ist Staaten mit Sekundärsteuerregelung (Undertaxed Profit Rule, UTPR) mit einem UTPR-Prozentsatz von null nur der Teil der GloBE-Erklärung zu übermitteln, der Informationen zur Zurechnung der Ergänzungssteuer nach der UTPR zu diesem Staat enthält, wobei diese Informationen mit einem Auszug des Abschnitts 3.4.3 der GloBE-Erklärung übereinstimmen müssen, und b) werden dem umsetzenden Staat, in dem die oberste Muttergesellschaft belegen ist, alle Abschnitte zu Staaten übermittelt;