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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über

den Austausch von GloBE-Informationen

g) Der Ausdruck «umsetzender Staat» bedeutet einen Staat, der entweder die Income Inclusion Rule (IIR), die UTPR oder beide umgesetzt hat.

h) Der Ausdruck «GloBE-Vorschriften» bedeutet die GloBE-Mustervorschriften, den Kommentar zu den GloBE-Mustervorschriften und vom Inclusive Framework on BEPS der OECD und der G20 ausgearbeitete vereinbarte administrative Leitlinien (darunter die GloBE-Erklärung, der Weitergabeansatz und weitere im Rahmen des GloBE-Umsetzungsrahmens vereinbarte Leitlinien, Voraussetzungen und Anforderungen).

i) Der Ausdruck «Koordinierungsgremium» bedeutet das Koordinierungsgremium des Amtshilfeübereinkommens, das sich nach Artikel 24 Absatz 3 des Amtshilfeübereinkommens aus Vertreterinnen und Vertretern der zuständigen Behörden der Vertragsparteien des Amtshilfeübereinkommens zusammensetzt.

j) Der Ausdruck «Sekretariat des Koordinierungsgremiums» bedeutet das OECD-Sekretariat, welches das Koordinierungsgremium unterstützt.

k) Der Ausdruck «wirksame Vereinbarung» bedeutet in Bezug auf zwei zuständige Behörden, dass beide zuständigen Behörden diese Vereinbarung unterzeichnet haben und die erste zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der anderen zuständigen Behörde aufgeführt ist, und die andere zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums die Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der ersten zuständigen Behörde aufgeführt ist.

l) Der Ausdruck «QDMTT-Staat» bedeutet einen Staat, der im Gegensatz zu einem umsetzenden Staat lediglich eine anerkannte nationale Ergänzungssteuer (Qualified Domestic Minimum Top-up Tax, QDMTT) eingeführt hat.

2. Jeder [in der englischen Fassung] grossgeschriebene und in dieser Vereinbarung nicht definierte Ausdruck hat die Bedeutung, die ihm zum jeweiligen Zeitpunkt nach dem Recht des die Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei diese Bedeutung mit der in den GloBE-Vorschriften festgelegten Bedeutung übereinstimmt. Jeder in dieser Vereinbarung oder in den GloBE-Vorschriften nicht definierte Ausdruck hat, sofern der Zusammenhang nichts anderes erfordert und die zuständigen Behörden sich nicht (im Rahmen ihres innerstaatlichen Rechts) auf eine gemeinsame Bedeutung einigen, die Bedeutung, die ihm im Anwendungszeitpunkt nach dem Recht des diese Vereinbarung anwendenden Staates zukommt, wobei die in der Steuerge-Vernehmlassung setzgebung geltende Bedeutung derjenigen nach anderen Gesetzen des gleichen Staates vorgeht.

Abschnitt 2: Austausch von in GloBE-Erklärungen enthaltenen Informationen

Nach Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens und auf der Grundlage der Benennung der obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten erklärungspflichtigen Einheit