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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über

den Austausch von GloBE-Informationen

gruppe und der Rangfolge der Regelungen im Rahmen der GloBE-Vorschriften abhängt;

in der Erwägung, dass das Recht der Staaten voraussichtlich von Zeit zu Zeit geändert wird, um Aktualisierungen der GloBE-Vorschriften Rechnung zu tragen, und dass, sobald diese Änderungen von einem Staat in Kraft gesetzt wurden, die Bestimmung des Begriffs «GloBE-Vorschriften» im Sinne dieser Vereinbarung für diesen Staat als Bezugnahme auf die aktualisierte Fassung gilt;

in der Erwägung, dass eine Geschäftseinheit nach den GloBE-Vorschriften von der Pflicht befreit ist, eine GloBE-Erklärung bei der Steuerverwaltung des umsetzenden Staates seiner Belegenheit einzureichen, wenn die Erklärung innerhalb der Einreichungsfrist von der obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit eingereicht wird, die in einem Staat belegen ist, der mit dem betreffenden umsetzenden Staat eine qualifizierte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden geschlossen hat;

in der Erwägung, dass nach der qualifizierten Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden die zuständige Behörde eines umsetzenden Staates oder QDMTT-Staates gemäss dem Weitergabeansatz die relevanten Abschnitte der GloBE-Erklärung automatisch von der zuständigen Behörde des Staates erhalten soll, in dem die oberste Muttergesellschaft oder beauftragte erklärungspflichtige Einheit belegen ist;

in der Erwägung, dass Kapitel III des Amtshilfeübereinkommens die Grundlage für den Informationsaustausch zu Steuerzwecken, einschliesslich des automatischen Informationsaustauschs, schafft sowie den zuständigen Behörden der Staaten gestattet, den Umfang und die Modalitäten dieses automatischen Austauschs zu vereinbaren;

in der Erwägung, dass Artikel 6 des Amtshilfeübereinkommens vorsieht, dass zwei oder mehr Vertragsparteien einen automatischen Informationsaustausch einvernehmlich vereinbaren können, selbst wenn der eigentliche Informationsaustausch bilateral zwischen den zuständigen Behörden erfolgen wird;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden beabsichtigen, sich beim automatischen Austausch von in GloBE-Erklärungen enthaltenen Informationen mit umsetzenden Staaten und QDMTT-Staaten auf diese Vereinbarung zu stützen, um die einfache und effiziente Umsetzung der GloBE-Vorschriften zu ermöglichen;

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung eine qualifizierte Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden im Sinne der GloBE-Vorschriften darstellt;

in der Erwägung, dass die Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von in einer GloBE-Vernehmlassung Erklärung enthaltenen Informationen über die rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügen oder verfügen sollen, welche die inländische Einreichung von GloBE-Erklärungen ermöglichen und den internationalen Austausch von in diesen GloBE-Erklärungen enthaltenen Informationen gestatten (einschliesslich bestehender Verfahren zur Gewährleistung eines fristgerechten, fehlerfreien, sicheren und vertraulichen Informationsaustauschs, wirksamer und zuverlässiger Übertragungswege sowie Ressourcen für die zügige Klärung von Fragen und Anliegen zum Austausch oder zu Austauschersuchen sowie für die Durchführung dieser Vereinbarung);