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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über
den Austausch von GloBE-Informationen
zelne Steuerpflichtige, einschliesslich Informationen, die deren Identität erkennen lassen, dürfen nicht mitgeteilt werden.
3. In einer GloBE-Erklärung enthaltene Informationen, die eine zuständige Behörde einer anderen zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung übermittelt hat, können von letzterer mit einer dritten zuständigen Behörde erörtert werden, sofern die erstgenannte zuständige Behörde der dritten zuständigen Behörde nach dieser Vereinbarung dieselben Informationen übermittelt hat.
Abschnitt 7: Änderungen
Diese Vereinbarung kann mittels Konsens durch schriftliche Übereinkunft aller zuständigen Behörden geändert werden, für die diese Vereinbarung wirksam ist. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, wird diese Änderung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von einem Monat nach der letzten Unterzeichnung dieser schriftlichen Übereinkunft folgt.
Abschnitt 8: Allgemeine Bedingungen
1. Eine zuständige Behörde muss zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieser Vereinbarung oder so bald wie möglich danach dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation übermitteln:
a) in der angegeben ist, ob sie nach dieser Vereinbarung Informationen zu übermitteln beabsichtigt, und, wenn dies der Fall ist,
i) in der bestätigt wird, dass ihr Staat über die erforderlichen rechtlichen und organisatorischen Strukturen verfügt, um die inländische Einreichung von GloBE-Erklärungen und den internationalen Austausch von in diesen GloBE-Erklärungen enthaltenen Informationen in Bezug auf am oder nach dem in der Notifikation angegebenen Tag beginnende Berichtssteuerjahre zu ermöglichen, oder in der jeder Zeitraum der vorläufigen Anwendung dieser Vereinbarung aufgrund (etwaiger) hängiger innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren genannt ist und
ii) in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, der sie diese Informationen übermitteln möchte, und
b) in der angegeben ist, ob sie nach dieser Vereinbarung Informationen erhalten
Vernehmlassungmöchte, und, wenn dies der Fall ist,
i) in der angegeben ist, ob ihr Staat eine Primärergänzungssteuerregelung, Sekundärsteuerregelung oder anerkannte nationale Ergänzungssteuer umgesetzt hat,
ii) in der bestätigt wird, dass sie über geeignete Massnahmen verfügt, um die erforderlichen Standards für Vertraulichkeit und Datenschutzvorkehrungen zu gewährleisten, und