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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über

den Austausch von GloBE-Informationen

in der Erwägung, dass die umsetzenden Staaten oder QDMTT-Staaten, die nach dieser Vereinbarung Informationen zu erhalten beabsichtigen, zum Zeitpunkt des ersten Austauschs von in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen über geeignete Schutzvorkehrungen verfügen oder verfügen sollen, um die vertrauliche Behandlung der nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen und ihre ausschliessliche Verwendung für die im Amtshilfeübereinkommen genannten Zwecke sicherzustellen;

in der Erwägung, dass die zuständigen Behörden der Staaten beabsichtigen, diese Vereinbarung zu schliessen, und zwar unbeschadet (etwaiger) innerstaatlicher Gesetzgebungsverfahren sowie vorbehaltlich der im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften, Datenschutzvorkehrungen und sonstigen Schutzvorkehrungen, einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der danach ausgetauschten Informationen einschränken;

in der Erwägung, dass in Anerkennung der Vorteile eines Verfahrens der zentralen Einreichung mit anschliessendem Austausch von in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen zwischen den zuständigen Behörden, das eine effizientere Vorschrifteneinhaltung fördern und den Aufwand für multinationale Unternehmensgruppen und Steuerverwaltungen verringern kann, die zuständigen Behörden der Staaten darauf hinwirken werden, zwischen den Unterzeichnern dieser Vereinbarung nach Möglichkeit Austauschbeziehungen einzurichten;

in der Erwägung, dass diese Vereinbarung zudem den Austausch von in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen mit QDMTT-Staaten im Rahmen des Weitergabeansatzes erleichtert;

sind die zuständigen Behörden wie folgt übereingekommen:

Abschnitt 1: Begriffsbestimmungen

1. Im Sinne dieser Vereinbarung haben die nachstehenden Ausdrücke folgende Bedeutung:

a) Der Ausdruck «Staat» bedeutet ein Land oder Hoheitsgebiet, für das das Amtshilfeübereinkommen nach dem ursprünglichen oder dem geänderten Amtshilfeübereinkommen in Kraft oder wirksam ist, entweder durch Unterzeichnung und Ratifikation nach Artikel 28 oder durch räumliche Erstreckung nach Artikel 29, und das ein Unterzeichner dieser Vereinbarung ist.

b) Der Ausdruck «zuständige Behörde» bedeutet für den jeweiligen Staat die in VernehmlassungAnhang B des Amtshilfeübereinkommens aufgeführten Personen und Behörden.

c) Der Ausdruck «GloBE-Erklärung» bedeutet die Erklärung, die von einer obersten Muttergesellschaft, einer beauftragten erklärungspflichtigen Einheit, einer beauftragten inländischen Einheit oder Geschäftseinheit nach dem innerstaatlichen Recht, den innerstaatlichen Regelungen und/oder den innerstaatlichen Verfahren des Staates eingereicht wird, in dem die betreffende Einheit belegen ist, wobei diese Erklärung formal und inhaltlich der vom In-