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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten

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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über

den Austausch von GloBE-Informationen

tauscht jede zuständige Behörde die in der GloBE-Erklärung der multinationalen Unternehmensgruppe enthaltenen Informationen, die sie von einer in ihrem Staat belegenen obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit erhalten hat und die für diesen Staat gemäss dem Weitergabeansatz relevant sind, automatisch mit allen anderen zuständigen Behörden aus, mit denen sie in einer aktiven Austauschbeziehung nach Abschnitt 8 Absatz 2 steht.

Abschnitt 3: Zeitraum und Form des Informationsaustauschs

1. Im Hinblick auf Abschnitt 2 sind die in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen spätestens drei Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist im übermittelnden Staat für das Berichtssteuerjahr, auf das sich die Informationen beziehen, auszutauschen.

2. Ungeachtet des Absatzes 1 sind die in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen in Bezug auf das von der zuständigen Behörde in der Notifikation nach Abschnitt 8 Absatz 1 Buchstabe a angegebene erste Berichtssteuerjahr spätestens sechs Monate nach Ablauf der Einreichungsfrist im übermittelnden Staat für dieses Berichtssteuerjahr auszutauschen.

3. Ungeachtet des Absatzes 1 tauschen die zuständigen Behörden die in einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen, die sie nach Ablauf der Einreichungsfrist im übermittelnden Staat erhalten haben, innerhalb von drei Monaten nach deren Erhalt aus.

4. Die zuständigen Behörden tauschen die in den GloBE-Erklärungen enthaltenen Informationen über ein gemeinsames XML-Schema automatisch aus.

5. Die zuständigen Behörden übermitteln die Informationen unter Einhaltung der entsprechenden Verschlüsselungs- und Dateiaufbereitungsstandards über das Common Transmission System der OECD.

Abschnitt 4: Zusammenarbeit bei Korrekturen sowie der Einhaltung und Durchsetzung der Vereinbarung

1. Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde benachrichtigen, wenn sie Grund zu der Annahme hat, dass in einer GloBE-Erklärung enthaltene Informationen in Bezug auf eine im Staat der anderen zuständigen Behörde belegene oberste Muttergesellschaft oder beauftragte erklärungspflichtige Einheit korrigiert werden müssen. Wenn die benachrichtigte zuständige Behörde zustimmt, dass die inVernehmlassung einer GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen korrigiert werden müssen, ergreift sie unverzüglich geeignete Massnahmen, um diese korrigierten Informationen von der betreffenden obersten Muttergesellschaft oder der beauftragten erklärungspflichtigen Einheit zu beschaffen, und tauscht diese korrigierten Informationen unverzüglich mit allen zuständigen Behörden aus, für die diese Informationen dem Austausch nach Abschnitt 2 unterliegen.