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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über
den Austausch von GloBE-Informationen
2. Eine zuständige Behörde kann eine andere zuständige Behörde benachrichtigen, wenn sie von einem oder mehreren in ihrem Staat belegenen Geschäftseinheiten eine Mitteilung erhalten hat, dass die GloBE-Erklärung für diese Geschäftseinheiten von der im Staat der anderen zuständigen Behörde belegenen obersten Muttergesellschaft oder beauftragten erklärungspflichtigen Einheit eingereicht wird, jedoch die in der GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen, die für die erstgenannte zuständige Behörde nach dem Weitergabeansatz relevant sind, nicht innerhalb der in Abschnitt 3 Absatz 1 oder 2 angegebenen Frist ausgetauscht wurden. Die andere zuständige Behörde stellt umgehend den Grund für den nicht erfolgten Austausch dieser Information fest und unterrichtet die erstgenannte zuständige Behörde innert eines Monats nach Erhalt der Mitteilung darüber, gegebenenfalls einschliesslich des voraussichtlichen Tags des Austauschs der in der GloBE-Erklärung enthaltenen Informationen.
Abschnitt 5: Vertraulichkeit und Vorkehrungen zum Schutz der Daten
1. Alle ausgetauschten Informationen unterliegen den im Amtshilfeübereinkommen vorgesehenen Vertraulichkeitsvorschriften und sonstigen Schutzvorkehrungen einschliesslich der Bestimmungen, welche die Verwendung der ausgetauschten Informationen einschränken.
2. Eine zuständige Behörde benachrichtigt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums unverzüglich über alle Widerhandlungen gegen die Vertraulichkeitsvorschriften und jedes Versagen der Schutzvorkehrungen sowie alle daraufhin verhängten Sanktionen und ergriffenen Gegenmassnahmen. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt alle anderen zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt.
Abschnitt 6: Konsultationen
1. Treten bei der Anwendung oder Auslegung dieser Vereinbarung Schwierigkeiten auf, so kann eine zuständige Behörde Konsultationen mit einer oder mehreren zuständigen Behörden zur Ausarbeitung geeigneter Massnahmen verlangen, durch welche die Einhaltung der Vereinbarung sichergestellt wird. Soweit das anwendbare Recht dies zulässt, kann jede zuständige Behörde, auf ihren Wunsch auch über das Sekretariat des Koordinierungsgremiums, andere zuständige Behörden, für die diese Vereinbarung wirksam ist, beteiligen, um eine annehmbare Lösung für die Angele-
genheit zu finden.Vernehmlassung
2. Die zuständige Behörde, die nach Absatz 1 die Konsultationen verlangt hat, sorgt gegebenenfalls dafür, dass das Sekretariat des Koordinierungsgremiums über alle Beschlüsse und Massnahmen oder darüber benachrichtigt wird, dass kein Beschluss gefasst oder keine Massnahmen ausgearbeitet wurde; das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt sämtliche zuständigen Behörden, für die diese Vereinbarung eine wirksame Vereinbarung mit der erstgenannten zuständigen Behörde darstellt, auch diejenigen, die nicht an den Konsultationen teilgenommen haben, über alle diese Beschlüsse beziehungsweise Massnahmen. Informationen über ein-