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Vernehmlassung 2024/49: Genehmigung der multilateralen Vereinbarung der zuständigen Behörden über den Austausch von Global Anti-Base Erosion (GloBE)-Informationen · 10 Seiten
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Multilaterale Vereinbarung der zuständigen Behörden über
den Austausch von GloBE-Informationen
iii) in der eine Liste der Staaten der zuständigen Behörden enthalten ist, von denen sie diese Informationen erhalten möchte.
Die zuständigen Behörden müssen dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums umgehend jede an den oben genannten Inhalten der Notifikation nachträglich vorzunehmende Änderung notifizieren.
2. Für Zwecke von Abschnitt 2 besteht eine aktive Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung ab dem Tag, an dem (i) die übermittelnde zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe a übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der empfangenden zuständigen Behörde aufgeführt ist, und (ii) die empfangende zuständige Behörde dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums eine Notifikation nach Absatz 1 Buchstabe b übermittelt hat, in der unter anderem der Staat der übermittelnden zuständigen Behörde aufgeführt ist.
3. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums führt eine auf der OECD-Website zu veröffentlichende Liste der zuständigen Behörden, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben und zwischen denen eine aktive Austauschbeziehung nach Absatz 2 besteht.
4. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums stellt den anderen Unterzeichnern die nach Absatz 1 Buchstaben a und b übermittelten Informationen durch geeignete Mittel zur Verfügung.
5. Eine zuständige Behörde kann eine Austauschbeziehung nach dieser Vereinbarung durch eine entsprechende schriftliche Mitteilung an das Sekretariat des Koordinierungsgremiums deaktivieren. Das Sekretariat des Koordinierungsgremiums benachrichtigt die andere zuständige Behörde umgehend über diese Mitteilung. Die Deaktivierung ist wirksam für Berichtssteuerjahre, die nach dieser Mitteilung beginnen. Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen wird die Deaktivierung unmittelbar wirksam, wenn sie auf eine Widerhandlung gegen die Vertraulichkeitsvorschriften oder ein Versagen der Schutzvorkehrungen zurückzuführen ist.
6. Eine zuständige Behörde kann ihre Teilnahme an dieser Vereinbarung gegenüber dem Sekretariat des Koordinierungsgremiums schriftlich kündigen. Sofern die zuständige Behörde nichts anderes angibt, wird eine solche Kündigung am ersten Tag des Monats wirksam, der auf einen Zeitabschnitt von 30 Monaten nach dem Datum der Kündigung folgt. Alle bis zu diesem Zeitpunkt nach dieser Vereinbarung erhaltenen Informationen werden im Fall einer Kündigung weiterhin vertraulich behandelt und unterliegen den Bestimmungen des Amtshilfeübereinkommens.
Vernehmlassung
Abschnitt 9: Sekretariat des Koordinierungsgremiums
Sofern die Vereinbarung nichts anderes vorsieht, benachrichtigt das Sekretariat des Koordinierungsgremiums sämtliche zuständigen Behörden über alle nach dieser Vereinbarung bei ihm eingegangenen Notifikationen und setzt sämtliche Unterzeichner der Vereinbarung in Kenntnis, wenn eine neue zuständige Behörde die Vereinbarung unterzeichnet.