Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 30Fedlex · Ergebnisbericht

Für die Grand Tour of Switzerland kann «ein rotes Signet» verwendet werden. Dies ist nicht

sehr spezifisch und sollte geregelt werden, z.B. als Zusatzsignet 5.xx. Ansonsten besteht

die Gefahr, dass auch andere rote Signete verwendet werden.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AG, BL, GE, SZ, AGW, FTV, Fussverkehr, GRW, LUW, NWW, OWW, SchweizMobil, STV, SWW, TGW, WBUR

Im Kanton Aargau wurden entlang der Kantonsstrassen die touristische Signalisation auf- AG grund der "Touristischen Willkommenstafeln" auf Autobahnen und Autostrassen abgeleitet.

Zudem haben wir neben dem nationalen Symbol "Grand Tour" of Switzerland auch das na-

tionale Signet "Schweizer Pärke" zugelassen – weitere regionale Signete haben wir bewusst

nicht zugelassen. Wir wünschen die Möglichkeit der touristischen Signalisation analog den

Bildbeispielen auf den Autobahnen und Autostrassen sowie den Freiraum der Ausgestal-

tung in den rechtlichen Grundlagen gemäss unserer Umsetzung abgebildet zu haben.

Im Grundsatz einverstanden. Zusätzlich sollen auf Haupt- und Nebenstrassen auch touris- BL tische Ankündigungs-/Willkommenstafeln mit Text- und Bildelementen möglich sein (analog

Artikel 89b / 4.74.1). Dies entspricht bereits vielerorts der heutigen Praxis.

Im Sinne eines Corporate Designs sollen visualisierte touristische Ankündigungstafeln und SZ Willkommenstafeln auf Autobahnen und Autostrassen (Art. 89b E-SSV) auch auf Haupt-

strassen ermöglicht werden. Art. 54c E-SSV ist somit offener zu formulieren.

ART. 54C ZIFFER 2 GE, AGW, FTV,

Der «touristische Wegweiser» (4.52.7) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld GRW, LUW, NWW, braune Signale oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 sowie eine Aufschrift in weisser Kur- OWW, SchweizMobil,

sivschrift. Entlang von signalisierten Fuss- und Wanderwegen können die Signale STV, SWW, TGW, nach Artikel 54b mit braunem Grund in einem weissen Feld und weisser Schrift ver- WBUR wendet werden.

Begründung: Gemäss den Empfehlungen "Signalisation wandernaher Angebote" (Schwei-

zer Wanderwege) werden Wege zu touristisch bedeutenden Objekten, die nicht durch Wan-

derwege erschlossen sind, seit mehreren Jahren in enger Anlehnung an die Norm SN 640

827c "Strassensignale - Touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen" mit brau-

nen, nach der Norm SN 640 829a dimensionierten Wegweisern signalisiert. Dies soll auch

weiterhin ermöglicht werden, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit der zu Fuss Ge-

henden.

ART. 54C ZIFFER 2 FTV

Der «touristische Wegweiser» (4.52.7) enthält auf braunem Grund in einem weissen Feld

braune Signale oder Symbole nach Anhang 2 Ziffer 5 sowie eine Aufschrift in weisser Kur-

sivschrift. Entlang von signalisierten Fuss- und Wanderwegen können die Signale nach Artikel 54b mit braunem Grund in einem weissen Feld und weisser Schrift als Hinweise zu touristischen Sehenswürdigkeiten verwendet werden.

Touristische Informationen sollten auch auf den Fuss- und Wanderwegweisern angebracht Fussverkehr werden können. Allenfalls sind spezifische touristische Wegweiser für Fuss- und Wander-

wege zu prüfen.

Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

2rad, AG Velo der SP, Cycla, Graf, Hindernisfreie Architektur, NVB+NGF, Pro Velo, SBb, SBV, sgv, SUVA, Uster, Velosuisse, VöV