Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 29Fedlex · Ergebnisbericht
3.1.10 Touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen (Frage 10)
Sind Sie mit dem neuen Artikel 54c E-SSV betreffend die touristische Signalisation auf Haupt- und Nebenstrassen, mit der Vermassung der Signale in Anhang 1 sowie mit den neuen Abbildungen 4.52.7 – 4.52.9 einverstanden?
Quantitative Beurteilung
Anzahl Anteil (%)
Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /
Nicht Be-
troffen
1. Kantone 22 4 0 26 85% 15%
2. In der Bundesversammlung vertretene 1 0 0 1 100% 0% politische Parteien
3. Gesamtschweizerische Dachverbände 1 0 0 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-
biete
4. Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0% der Wirtschaft
5. Weitere interessierte Kreise
5.1 Interkantonale Organisationen 4 2 0 6 67% 33%
5.2 Gesamtschweizerische Verbände 12 2 4 18 86% 14% Verkehr / Mobilität
5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 1 0 1 2 100% 0% bände
5.4 Versicherungswesen 0 0 2 2 0% 0%
5.5 Übrige 0 0 1 1 0% 0%
6. Zusätzliche Stellungnahmen 2 8 5 15 20% 80%
Total 43 16 14 73 73% 27%
Qualitative Beurteilung
Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AI, AR, BE, BS, FR, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, SP, ACS, ACVS, AGVS, ASTAG, BFU, FSU, IG Campingland, KKPKS, KSSD, L-drive, Lohnunternehmer, SSV, strasseschweiz, SVLT, SVSP, TCS, VCS, VFAS, VSS, Womoland
Mit dieser Anpassung wird eine Einheitlichkeit erreicht. AR
In der Praxis besteht seit geraumer Zeit auch auf Haupt- und Nebenstrassen der Bedarf für BE «touristische Willkommenstafeln». Der Kanton Bern hat dies in seiner Richtlinie Touristische
Signalisation berücksichtigt. Bei der «touristischen Willkommenstafel» gemäss dem neuen
Art. 89b Abs. 2 E-SSV handelt es sich nach unserer Praxis nicht um ein Signal, welches nur
auf Autobahnen und Autostrassen zum Einsatz kommt. Entsprechend sollten die Bestim-
mungen zur «touristischen Willkommenstafel» im neuen Art. 54c E-SSV zur touristischen
Signalisation im Allgemeinen aufgenommen werden, und nicht im neuen Art. 89b E-SSV zur
touristischen Signalisation auf Autobahnen und Autostrassen. In Art. 89b könnte für die
«touristische Willkommenstafel» dann auf Art. 54c verwiesen und, wie bereits vorgesehen,
zusätzlich für Autobahnen und Autostrassen die «touristische Ankündigungstafel» einge-
führt werden. Im Anhang 1 SSV sollte die «touristische Willkommenstafel» zusätzlich im
Kap. IV.B.5.e im Format 200 cm x 150 cm aufgenommen werden. Im Anhang 2 sollte das
vorgeschlagene Beispiel zur «touristischen Willkommenstafel» (4.74.2) umnummeriert und
als 4.52.10 aufgenommen werden.
Aber: Durch die Verbreitung von Navigationsgeräten ist es fraglich, ob touristische Wegwei- ZG ser überhaupt noch notwendig sind.
Die SSV lässt Spielraum bei der Dimensionierung der Signale. Vorteil einer technischen VSS Norm ist es, diese verschiedenen Fälle im Detail zu regeln. Ansonsten besteht die Gefahr
von Wildwuchs (z.B. immer Verwendung der Maximalgrössen).