Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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ART. 54B ZIFFER 2 BST. C GR, AGW, FTV,
Auf Wanderwegnetzen nach Artikel 3 FWG werden verwendet: GRW, LUW, NWW,
OWW, SchweizMobil,
c. der «Wegweiser für Winterwanderwege» (4.52.5) und der «Wegweiser für Schnee- STV, SWW, TGW, schuhrouten» (4.52.xx) mit weisser Schrift auf pinkem Grund: zur Wegweisung im Bereich WBUR von auf Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten.
Begründung: Wegweiser für Schneeschurouten gehören zu den signalisierten Winterange-
boten gemäss Leitfaden «Winterwanderwege und Schneeschuhrouten» (ASTRA, Schweiz-
Mobil, Schweizer Wanderwege). Die Umsetzung in den Kantonen erfolgt bereits gemäss
den Vorgaben des Leitfadens und die erfassten Routen werden ab 2024 in der ASTRA
Fachanwendung Fachapplikation Langsamverkehr verwaltet.
Weiter ist das Symbol 5.41.3 (Schneeschuhrouten) mit dem Symbol gemäss Leitfaden
«Winterwanderwege und Schneeschuhrouten» zu ersetzen. Dieser wird bereits seit der Ver-
öffentlichung des Vorgängerdokuments des Leitfadens in der ganzen Schweiz verwendet
und kommuniziert. Weiter ist das Piktogramm 5.41.3 Schneeschuhroute schlecht von ande-
ren Mobilitätspiktogrammen Langsamverkehr (z.B. 5.34.1 Wandern) oder Symbolen
(z.B.5.39 Langlauf) zu unterscheiden.
ART. 54B ZIFFER 4
Zur Orientierung kann auf Fuss- und Wanderwegnetzen die «Bestätigungstafel Fuss- und
Wanderweg» (4.52.6) angebracht werden. Auf Fusswegen ist die Tafel weiss und rauten-
förmig, auf Wanderwegen gelb und rautenförmig, auf Bergwanderwegen und Alpinwander-
wegen rechteckig und weiss-rot-weiss bzw. weiss-blau-weiss und auf Winterwanderwegen
und Schneeschuhrouten pink und rautenförmig. Zusätzlich können mit Ausnahme von
Winterwanderwegen und Schneeschuhrouten Bestätigungstafeln sowie Richtungspfeile
auf Objekten entlang des Wegs wie Steinblöcken, Bäumen oder Pfosten aufgemalt werden.
Begründung: Siehe Anmerkung zu ART. 54B ZIFFER 2 BST. C. Die Signalisation von Win-
terwanderwegen und Schneeschuhrouten wird am Ende der Wintersaison entfernt. Aus die-
sem Grund sollen keine aufgemalten Markierungen eingesetzt werden.
ART. 54B ZIFFER 5
Entlang von Fusswegnetzen und Wanderwegnetzen signalisierten Routen dürfen an
Wegweiserstandorten Signalpfosten Informationstafeln zur Streckenführung und zu den
besonderen Anforderungen an die Benutzung der Wege angebracht werden.
Begründung: Wegweiser können auf verschiedene Arten montiert werden (z. B. mithilfe ei-
nes Pfostens). Diese Lösungsvielfalt ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die Rücksicht
auf die Grundeigentümer.
ART. 54B ZIFFER 6 (NEU)
6 Am Ausgangspunkt von Alpinwanderwegen muss die Informationstafel Alpinwan-
derwege auf die besonderen Anforderungen für die Benutzung dieser Wege hinwei-
sen.
Begründung: Die besonderen Anforderungen gemäss dem vorgeschlagenen Artikel 54b Zif-
fer 5 für die Wegbenützung betreffen nur die Alpinwanderwege. Die Formulierung von Ziffer
6 entspricht der heutigen Situation gemäss SN 640 829a.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
2rad, AG Velo der SP, AGVS, Cycla, Graf, IG Campingland, NVB+NGF, Pro Velo, sgv, Uster, VCS, Velosuisse, VöV, Womoland