Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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Al. 4 :
Les panneaux d’avertissement mobiles sont principalement fixés sur des véhicules d’intervention ou des remorques. Tel que c’est le cas actuellement, le permis de circulation du véhicule doit être complété avec l’annexe 170 : Affichage variable / inscription éclairée autorisés.
Par ailleurs, tel que prescrit pour les flèches de rabattement jaunes en version lumineuse (art. 82 al. 5 bis OSR / art. 82 al. 8 P-OSR), il devrait être expressément prévu dans l’OSR que les dispositifs de balisage temporaire de l’art. 80 al. 4 P-OSR peuvent être utilisés sur des véhicules en mouvement ou à l’arrêt sur la chaussée.
Fussverkehr Schweiz beantragt den Absatz 6 folgendermassen zu ändern: Fussverkehr
6Baustellen im Bereich der Fahrbahn, des Trottoirs oder des Fussweges sind so einzurichten, dass sowohl die Verkehrssicherheit als auch die Sicherheit der auf der Baustelle tätigen Personen an der Baustelle vorbeigehenden Personen gewährleistet ist. Wenn die Lichtverhältnisse es erfordern, sind Baustellen ausreichend zu beleuchten. Hierzu sind die anerkannten Regeln der Technik beizuziehen.
Begründung 1: Fussgängerselbstunfälle gelten zwar nicht als Verkehrsunfälle, können sich aber bei unsachgemässer Baustelleneinrichtung trotzdem ereignen. Beispiel: Fussgänger:innen können den Kopf an einer schlecht platzierten temporären Signaltafel anstossen, die in das Lichtprofil des Trottoirs ragt. Deshalb müssen die an der Baustelle vorbeigehenden Personen separat erwähnt werden, weil deren Sicherheit nicht in allen Fällen in den Bereich der Verkehrssicherheit fällt.
Begründung 2: Die Anforderungen an Baustelleneinrichtungen müssen zwingend für alle denkbaren Fälle erfüllt werden, z.B. wenn zwar keine Fahrbahnbereiche, dafür aber ein Trottoir oder ein Fussweg beeinträchtigt wird.
Die Suva ist der Ansicht, dass in Artikel 80 Absatz 2 eine Baustellenabschrankung mit «Leit- SUVA balken» und «Leitkegeln» nur bei Kurzbaustellen möglich sein soll. Bei Baustellen ab 3 Arbeitstagen ist ein physischer Schutz zwischen Verkehr und Baustelle zu erstellen (je nach Geschwindigkeit und Gefährdung Lattenzaun oder Radabweiser).
Bezüglich Artikel 80 Absatz 6 muss die aktuelle VSS-Norm 40 886 entsprechend angepasst werden. Insbesondere ist auf Haupt- und Nebenstrassen die zugelassene Verkehrsgeschwindigkeit anzupassen, beziehungsweise die notwendigen Schutzmassnahmen sind aufgrund der Verkehrsgeschwindigkeit anzupassen.
Bei den Abbildungen 7 sollten auch die Baustellenabsperrungen (Lattenzaun mit zwei Latten, Radabweiser sowie Radabweiser mit Netz) dargestellt werden. Die VSS-Norm 40 886 erfüllt dabei nicht mehr die Anforderungen an eine sichere Strassenbaustelle.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
ACS, AG Velo der SP, AGW, FTV, Graf, GRW, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, SchweizMobil, sgv, STV, SWW, TGW, Uster, VöV, WBUR, Womoland
Aus den Formulierungen der Regelungen können wir nicht beurteilen, ob sich diese positiv ACS oder negativ auf die Verkehrssicherheit auswirkt. Da diese für uns von eminenter Bedeutung ist, muss sie auf jeden Fall mindestens in dem Masse gewährleistet sein, wie sie von der bisherigen Regelung geboten worden ist.