Ergebnisbericht SSV
Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten
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ils ne facilitent pas la compréhension pour les usagers de la route. Ils pourraient au demeu-
rant constituer une source de danger puisqu’il deviendrait nécessaire de déchiffrer les si-
gnaux pour rechercher l’activité désirée.
SSV Anhang 1: VIII. Faltsignale ZH, KSSD,
Aufgrund der Grösse der Faltsignale (Höhe ca. 80 cm) ist es in der Regel SSV, SVSP nicht möglich, für die verwendeten Symbole das Normalformat zu verwen-
den. Entsprechend sollte im Text das Wort «stets» gestrichen werden.
Die SP Schweiz stimmt den vorliegenden Änderungen zu. Jedoch ist die Wegweisung für SP Fahrräder oft zu klein, so dass sie übersehen wird. Es sollen deshalb zusätzlich grössere
Formate eingeführt werden, welche an Stellen mit hoher Geschwindigkeit und an unerwar-
teten Stellen verwendet werden können. Die Velowegweisung muss immer retroreflektie-
rend sein.
Für das Funktionieren von Fahrassistenzsystemen ist es grundsätzlich zentral, dass sämt- SVP, auto-schweiz, liche Signale von den Kamerasystemen der Fahrzeuge einwandfrei erkannt, gelesen und sgv, VFAS interpretiert werden können. Denn nur so können die Entwicklungen hin zum automatisier-
ten Fahren vorangetrieben werden.
La signalisation et les marques au sol doivent être optimisées afin d’assurer le bon fonc- strasseschweiz tionnement des systèmes d’assistance à la conduite ; il en va de la sécurité routière. Ainsi,
la signalisation et les marques au sol doivent être visibles, reconnaissables, lisibles et in-
terprétables pour les systèmes de caméras des véhicules. Nous demandons par consé-
quent à l’OFROU de tester et vérifier le bon fonctionnement des signalisations proposées
– et le s cas échéant de les adapter ou de les optimiser si besoin - avant de les mettre en
vigueur.
Abbildungen der Signale, Markierungen und Leiteinrichtungen: Hier wird mit der "Verein- Pro Velo, WiC heitlichung" auch der "Norm-Mann" für alle Aktivitäten festgesetzt. (vgl. Figur für Mann beim
WC sowie dann in allen Symbolen). Diese Symbole sind kein Abbild der Gesellschaft und
sehr wenig inklusiv. (Was sich bereits in der Benennung "Fussgänger Art. 64" mit dem
generischen Maskulin abzeichnet). Wir beantragen, die Symbole in Bezug auf Repräsen-
tativität einer diversen Gesellschaft zu hinterfragen und zu überarbeiten.
Antrag zur Erweiterung des Art. 10 oder der Ergänzung eines weiteren Artikels «Flächiges Graf Einfärben von Veloinfrastrukturen»; Schriftzug «Velostrasse» ermöglichen.
NEIN (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)
AG, AI, BL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SH, SZ, TG, TI, UR, ZG, 2rad, ACS, ACVS, AG Velo der GRÜNEN, AGVS, ASTAG, BFU, Brunner, Grossenbacher, IG Campingland, KKPKS, L-drive, Lohnunternehmer, SBb, SBV, SUVA, SVLT, TCS, VöV, VSS, Womoland
− Art. 72 Abs. 2 SSV sieht auch künftig vor, dass nur weisse Markierungen durch gelb- AI
orange Markierungen oder Leitkörper vorübergehend in ihrer Lage verändert werden
dürfen. Gemäss Wortlaut müsste folglich die Lage von gelben Markierungen (Rad-
/Busstreifen, Fussgängerstreifen usw.) bei Baustellen (ausschliesslich) durch gelbe
Markierungen verändert werden. Bei kurz- oder mittelfristigen Baustellen ist es nicht
praktikabel, dass die gelben Markierungen mit Farbe aufgetragen und im Anschluss
wieder entfernt werden müssen. Die Möglichkeit, dass in solchen Fällen vorüberge-
hend orange oder gelbe Markierungen angewendet werden können, sollte geschaffen
werden.
− Anhang 1: Die Breite von 4m bei Fussgängerstrasse soll als Standardmass beibehal-
ten werden. Eine Breite von 3m sollte, wie bis anhin, explizit als Ausnahme zugelassen
werden.
− Betreffend Sprachanwendung bei den Wegweisungen (30% der Bevölkerung) gehen
wir davon aus, dass damit die Landesprachen gemeint sind. Andere Regelungen kön-
nen nicht unterstützt werden.
Es wird beantragt, nachfolgende Bestimmung neu unter Art. 55 aufzunehmen: "Zur Anzeige GR einer Umleitungsstrecke entlang von signalisierten Fuss- und Wanderwegen sollen die Sig-
nale nach Artikel 54b mit orangem Grund verwendet werden."
Begründung: Bei Umleitungen entlang von Fuss- und Wanderwegen sind Wegweiser ge-
mäss Artikel 54b zuzulassen, wie im Merkblatt «Sperrung und Umleitung von Wanderwe-
gen und Mountainbikerouten» (ASTRA, Schweizer Wanderwege, SchweizMobil), bereits
beschrieben.
Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)
NVB+NGF, Uster