Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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3.3 Teilrevision der Ordnungsbussenverordnung (OBV)

Sind Sie mit der Ergänzung des Anhangs 1 E-OBV bezüglich des unzulässigen Rechtsvorbeifahrens einverstanden (Ziff. 314.4)?

Quantitative Beurteilung

Anzahl Anteil (%)

Einver- Nicht Ein- Keine Total Einver- Nicht Einstanden verstan- Stellung- standen verstanden den nahme /

Nicht Be-

troffen

1. Kantone 23 (1) 2 (1) 26 92% 8%

In der Bundesversammlung vertretene 1 1 0 2 50% 50%

2. politische Parteien

Gesamtschweizerische Dachverbände (1) 0 (1) 1 100% 0% der Gemeinden, Städte und Bergge-

3. biete

Gesamtschweizerische Dachverbände 0 0 1 1 0% 0%

4. der Wirtschaft

5. Weitere interessierte Kreise

5.1 Interkantonale Organisationen 4 0 2 6 100% 0%

5.2 Gesamtschweizerische Verbände 5 (1) 4 7 (1) 17 60% 40% Verkehr / Mobilität

5.3 Übrige gesamtschweizerische Ver- 0 0 2 2 0% 0% bände

5.4 Versicherungswesen 0 0 2 2 0% 0%

5.5 Übrige 0 0 1 1 0% 0%

6. Zusätzliche Stellungnahmen 0 1 15 16 0% 100%

Total 36 8 30 74 82% 18%

Qualitative Beurteilung

Grundsätzliche Zustimmung (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AG, AR, BL, BS, FR, GE, GL, GR, JU, LU, NE, NW, OW, SG, SH, SO, SZ, TG, TI, UR, VD, VS, ZG, ZH, SP, ACVS, AGVS, BFU, KKPKS, KSSD, L-drive, SSV, SVSP, TCS, VCS, VSS

Wir begrüssen, dass diese Präzisierung in der OBV erfolgt. Wir vertreten zudem die Haltung, AG dass mit der heutigen Formulierung ausschliesslich das Rechtsüberholen durch Aus-

schwenken und Wiedereinbiegen erfasst wurde. Mit der beantragten Anpassung wird das

richtige Verhältnis zwischen Rechtsvorbeifahren und Rechtsüberholen hergestellt.

Angesichts des hohen Schadenpotentials wäre an sich auch eine noch höhere Busse für GL das Rechtsvorbeifahren auf mehrspurigen Autobahnen angezeigt.

Dies schliesst die Lücke zu Anhang 1 OBV Ziffer 314.3. LU

Die Ergänzung der Ziffer 314.4 erachten wir als wichtig, um für die Kontrollbehörden und SO die Verkehrsteilnehmenden Rechtssicherheit zu schaffen.

Im Zusammenhang mit dem Nichtbenützen des äussersten Fahrstreifens rechts auf Fahr-

bahnen mit mehreren Fahrstreifen (Ziff. 314.1 OBV) machen wir die Überprüfung der Bus-

senhöhe beliebt. Insb. auf der Autobahn erachten wir deren angemessene Erhöhung für

sachgerecht.

Wie der Bundesrat ausführt, hat er bei der Revision der VRV, die am 1. Januar 2021 in Kraft KSSD, SSV, SVSP getreten ist, die VRV um die Fälle erweitert, in denen das Rechtsvorbeifahren auf Autobah-

nen erlaubt ist. Gleichzeitig hat er einen Ordnungsbussentatbestand für das nach wie vor

stets unzulässige Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wiedereinbiegen auf Auto-

bahnen und Autostrassen mit mehreren Fahrstreifen eingeführt.

Wie sich kurz nach der Inkraftsetzung der neuen Bestimmungen gezeigt hat, war unklar

bzw. wurde die Frage offengelassen, ob dieser Ordnungsbussentatbestand auch die weni-

ger schlimmen Fälle umfasst, in denen unzulässig rechts vorbeigefahren wird. Zur Klärung

dieser Frage soll ausdrücklich festgehalten werden, dass die Ordnungsbusse von 250 Fran-

ken auch in Fällen des unzulässigen Rechtsvorbeifahrens zur Anwendung gelangt. Man