Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 92Fedlex · Ergebnisbericht

kann sich fragen, ob es gerechtfertigt ist, für diese Ordnungsbussentatbestand die gleiche

Bussenhöhe anzusetzen wie bei der Slalomfahrt. Da das Rechtsüberholen auf Autobahnen

nicht ungefährlich ist, ist die gleiche Bussenhöhe vertretbar. Die vorgeschlagene Aufnahme

des zusätzlichen Ordnungsbussentatbestands wird ausdrücklich begrüsst. Sie dient der

Verkehrssicherheit.

Grundsätzliche Ablehnung (im Fragebogen «Nein» angekreuzt bzw. im Schreiben entsprechend geäussert)

AI, BE, SVP, ACS, Lohnunternehmer, strasseschweiz, SVLT, VFAS

Die Gefährdung der Verkehrssicherheit erscheint als eher gering. Die Relevanz in der Praxis AI dürfte aufgrund des kleinen Anwendungsbereichs selten sein. Keine Ergänzung notwendig.

Mit der Änderung resp. Anpassung von Art. 36 VRV per 1. Januar 2021 wurde das faktische BE Rechtsvorbeifahren auf Autobahnen unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht. Dieses

Rechtsvorbeifahren hat sich in der Zwischenzeit bei den Verkehrsteilnehmenden etabliert.

Zudem hat sich damit der Verkehrsfluss hinsichtlich Ausnutzung von langen Lücken auf den

einzelnen Fahrstreifen (mehrheitlich auf dem Normalstreifen) mindestens subjektiv verbes-

sert. Die Schaffung der geplanten Ordnungsbussenziffer ist aus Sicht der Kantonspolizei

Bern nicht nötig resp. kontraproduktiv. Zukunftsorientiert empfiehlt der Regierungsrat des

Kantons Bern sogar, das Rechtsfahrgebot auf Autobahnen aufzuheben.

Zudem sind Fahrstreifenwechsel mit Behinderung oder Gefährdung bereits durch andere

Bestimmungen gesetzlich geregelt und kommen für die Ahndung im Ordnungsbussenver-

fahren aufgrund von Art. 4 Abs. 3 Bst. a OBG nicht in Frage.

Ausdrücklich untersagt ist Stand heute ausschliesslich das Rechtsüberholen durch Aus- SVP schwenken und Wiedereinbiegen, weshalb in Begünstigung einer bürgerfreundlichen Ge-

setzgebung auch ausschliesslich das «Rechtsüberholen durch Ausschwenken und Wieder-

einbiegen» mit einer Ordnungsbusse geahndet werden soll. In diesem Sinne ist die «Präzi-

sierung» bzw. eigentlich die Ausdehnung der Bestimmung in der Ordnungsbussenverord-

nung zu streichen.

Wir lehnen diese Ergänzung ab, weil keine Klarheit besteht, was mit «unzulässigem Rechts- ACS vorbeifahren» gemeint ist. Aus unserer Sicht sollte eine Regelung so formuliert sein, dass

die Verkehrsteilnehmenden genau wissen, was erlaubt ist und was nicht.

Eine neue Busse zum unzulässigen Vorbeifahren führt wieder zur Verunsicherung der 2021 Lohnunternehmer, eingeführten neuen Möglichkeit des Vorbeifahrens. SVLT

La formulation proposée n’est pas suffisamment explicite, l’usager ne comprend pas ce qu’il strasseschweiz a le droit ou pas le droit de faire.

Ob ein Rechtsvorbeifahren als unzulässig eingestuft wird obliegt den Gerichten und nicht VFAS den Vollzugsbehörden. Für die Vollzugsbehörden ist mit Ziff. 314.2 und 314.3 Rechtssicher-

heit gegeben. Die Ergänzung könnte zur Folge haben, dass heute zulässiges Rechtsvorbei-

fahren (Kolonnenbildung, Abschnitte zur Vorauswahl, Beschleunigungsspuren, Verlangsa-

mungsspuren etc.) fälschlicherweise als neu unzulässig beurteilt wird.

Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

GL, 2rad, AG Velo der SP, AGW, ASTAG, Cycla, FTV, Fussverkehr, Graf, GRW, Hindernisfreie Architektur, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, Pro Velo, SBb, SBV, SchweizMobil, sgv, SSV, STV, SUVA, SWW, TGW, Uster, Velosuisse, VöV, VSS, WBUR, WiC, Womoland