Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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Die Roteinfärbung soll damit nicht nur auf Radstreifen, sondern auch auf Radwegen, Velos- AG Velo der SP, trassen und vortrittsberechtigte Velofurten möglich sein. Idealerweise in einer national ein- AG Velo der heitlichen Farbe. GRÜNEN, Brunner,

Grossenbacher, Uster

Änderungsantrag: Die Roteinfärbung soll nicht von Kriterien wie der Verkehrsbelastung so- Graf wie der Einschätzung von Gefahr abhängig sein. Die Roteinfärbung des Velostreifens soll

grundsätzlich überall möglich sein.

Keine Stellungnahme (im Fragebogen «keine Stellungnahme / nicht betroffen» angekreuzt)

JU, ACS, AGW, ASTAG, Cycla, FTV, GRW, IG Campingland, LUW, NVB+NGF, NWW, OWW, sgv, SUVA, STV, SWW, TGW, WBUR, Womoland

Art. 4: Hinweis auf Kinder St.Gallen

Die besondere Markierung mit Hinweis auf Kinder sollte, wenn die Situation es erfordert,

z.B. bei engeren Strassen in der Grösse skaliert werden können.

Einfärbung der Veloinfrastruktur

Die Verkehrsplanung der Stadt St.Gallen möchte mit der vorliegenden Vernehmlassung

dazu anregen, dass die Weisung in der Verordnung so abzuändern ist, dass eine flä-

chendeckende farbliche Gestaltung der Veloinfrastruktur bspw. in roter Farbe (u.a.

verkehrsrot) nicht ausgeschlossen wird. Die Vollzugsbehörden sollen an Orten, wo sie

es für zweckmässig empfinden, eine flächige Einfärbung der Veloinfrastruktur umsetzen

können. Durch diese Möglichkeit besteht auch die Chance, eine national einheitliche Ge-

staltung der Veloinfrastruktur zu erreichen und dem sich heute abzeichnenden Wildwuchs

an unterschiedlichen Ausgestaltungen kann entgegengewirkt werden. Zudem regen wir aus

Erfahrung an, die Rot-Einfärbung nicht zu eng zu fassen, um gute Lösungen zu ermögli-

chen.

Textvorschlag: Sie besteht aus der Kennzeichnung des Gefahrenbereichs mit roter Farbe.

Die Kennzeichnung darf nur innerhalb des Radstreifens bzw. auf Busspuren und oder dessen Einflussbereich, wo das Velo zugelassen ist, angebracht werden und umfasst dessen Gesamtbreite bzw. mindestens die Breite 1.50 m.

Weitere Hinweise:

Die Abbildung 2 ist weiterzuentwickeln, u.a. Torsituation Tempo-30 Eingangssignal.