Ergebnisbericht SSV

Vernehmlassung 2024/50: Teilrevision der Signalisationsverordnung zur Übernahme der wichtigsten Inhalte bestimmter technischer Normen in das Signalisationsrecht des Bundes; Teilrevision der Verkehrszulassungsverordnung betreffend den Kurs über Verkehrskunde · 96 Seiten

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3.4 Bemerkungen (Frage 45)

Haben Sie weitere Bemerkungen zu den vorgeschlagenen Verordnungsänderungen?

JA (im Fragebogen «Ja» angekreuzt bzw. entsprechend geäussert)

AR, BE, BS, FR, GE, GL, SG, SO, VD, VS, ZH, SP, AG Velo der SP, AGW, auto-schweiz, FTV, Graf GRW, KSSD, LUW, NWW, OWW, SchweizMobil, sgv, SSV, strasseschweiz, SVSP, SWW, TGW, VCS, VFAS, WBUR, WiC

− Art. 72 Abs. 2 SSV sieht auch zukünftig vor, dass nur weisse Markierungen durch gelb- AR

orange Markierungen oder Leitkörper vorübergehend in ihrer Lage verändert werden

dürfen. Gemäss Wortlaut müsste folglich die Lage von gelben Markierungen (Rad- /

Busstreifen, Fussgängerstreifen usw.) bei Baustellen (ausschliesslich) durch gelbe

Markierungen verändert werden.

Bei kurz- oder mittelfristigen Baustellen ist es nicht praktikabel, dass die gelben Mar-

kierungen mit Farbe aufgetragen und im Anschluss wieder entfernt werden müssen. Es

sollte daher die Möglichkeit geschaffen werden, in solchen Fällen vorübergehend

orange oder gelbe Markierungen anzubringen.

− Betreffend die Sprachanwendung bei den Wegweisungen (30% der Bevölkerung) ge-

hen wir davon aus, dass damit die Landesprachen gemeint sind. Andere Regelungen

können nicht unterstützt werden.

Die Pflichten der Kantone in Bezug auf Winterwanderwege sind aktuell unklar. Sollten die BE Kantone hierzu neu signalisationspflichtig werden, so wird dies für die Kantone noch unbe-

zifferbare Kosten nach sich ziehen (z. B. im Bereich der Sicherheit wegen allfälliger Lawi-

nengefahr). Entsprechend wäre in diesem Falle eine Bundesbeteiligung vorzusehen. An-

dernfalls wird der Kanton Bern die Einführung einer Signalisationspflicht für die Kantone

dannzumal ablehnen.

ART. 55 ZIFFER 2TERr GE, AGW, FTV,

Zur Anzeige einer Umleitungsstrecke entlang von signalisierten Fuss- und Wanderwegen GRW, LUW, NWW, sollen die Signale nach Artikel 54b mit orangem Grund verwendet werden. OWW, SchweizMobil,

SWW, TGW, WBUR Begründung: Bei Umleitungen entlang von Fuss- und Wanderwegen sind Wegweiser ge-

mäss Artikel 54b zuzulassen, wie im Merkblatt «Sperrung und Umleitung von Wanderwe-

gen und Mountainbikerouten» (ASTRA, Schweizer Wanderwege, SchweizMobil) bereits

beschrieben.

Die Teilrevision erachten wir als gelungen und wir gehen davon aus, dass die Änderungen GL zu einer verbesserten Verkehrssicherheit beitragen werden.

− Art. 72 Abs. 2 SSV sieht auch zukünftig vor, dass nur weisse Markierungen durch gelb- SG

orange Markierungen oder Leitkörper vorübergehend in ihrer Lage verändert werden

dürfen. Gemäss Wortlaut müsste folglich die Lage von gelben Markierungen (Rad-,

Bus-, Fussgängerstreifen usw.) bei Baustellen (ausschliesslich) durch gelbe Markierun-

gen verändert werden. Bei kurz- oder mittelfristigen Baustellen ist es nicht praktikabel,

dass die gelben Markierungen mit Farbe aufgetragen und im Anschluss wieder entfernt

werden müssen. Es sollte die Möglichkeit geschaffen werden, dass in solchen Fällen

vorübergehend orange oder gelbe Markierungen angewendet werden können.

− Art. 86 Abs. 9 SSV: In der Bestimmung wäre festzuhalten, dass es sich bei den zwei-

sprachigen Tafeln der Wegweisungen um Landessprachen handelt.

− Anhang 1: Die Breite von 4,00 m bei Fussgängerstrasse soll als Standardmass beibe-

halten werden. Eine Breite von 3,00 m sollte, wie bis anhin, explizit als Ausnahme zu-

gelassen werden.

− Anhang 1: Der maximale Durchmesser von Inselpfosten sollte auf 30 oder sogar 40 cm

erhöht werden. Bei Schutzinseln für Fussgänger und Radfahrende mit einer Breite von

z.B. 2,5 m ist eine Inselpfostenbreite von 20 cm massiv zu schmal.

Die Teilrevision der SSV in der vorliegenden Form wird begrüsst. Sie schafft Rechtssicher- SO heit, welche insbesondere für die Vollzugsbehörden wichtig ist. Die heutige Schweizer

Norm (Anforderungen, insb. Dimensionen) verhindert quasi Kurvenleitpfeile aus Kunststoff.

Solche Leitpfeile samt Kunststoffpfosten könnten bei Unfällen oft schlimme Verletzungen

verhindern. Insbesondere für Motorradlenker und Motorradlenkerinnen können Kunststoff-

leitpfeile anstelle von Stahlpfosten und Stahlrahmen lebensrettend sein. Siehe z.B.

https://www.motorradonline.de/ratgeber/flexible-kunststoff-kurvenleittafeln-retten-leben/

Nous estimons que les nouveaux pictogrammes proposés par l’OFROU, à savoir les 5.41 VS et suivants, n’apportent pas de réelle plus-value pour la signalisation routière. Au contraire,