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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten

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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

2Das Stabilisierungsziel nach Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquaterRPG gilt für Bodenversiegelungen ausserhalb der Bauzonen, ausgenommen das Sömmerungsgebiet gemäss dem Geobasisdatensatz nach Artikel 5 der Landwirtschaftlichen Zonen-Verordnung vom 7. Dezember 19982.

3Ein Boden gilt als versiegelt im Sinn der Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe bquater, Artikel 6 Absatz 3 Buchstabe e, Artikel 8d Absatz 2 und 38c RPG, wenn es sich um eine Gebäudefläche oder um eine mit einem wasserundurchlässigen Belag wie Beton oder Asphalt versehene Bodenfläche handelt.

4Bodenversiegelungen sind zur Ausübung touristischer Aktivitäten bedingt, wenn sie aus Gründen der Tourismus- und Freizeitnutzung als standortgebunden bewilligt werden und in einem Gebiet mit schwergewichtig touristischer Nutzung liegen. Der kantonale Richtplan legt diese Gebiete fest.

Art. 25b Erreichung der Stabilisierungsziele

(Art. 1, 8d und 24f RPG)

Die Stabilisierungsziele sind erreicht, wenn die aktuellen Werte bezüglich der Gebäudeanzahl und der versiegelten Fläche im betreffenden Kanton nicht mehr als 101 Prozent der massgebenden Werte am 29. September 2023 betragen.

Art. 25c Massgebende Werte am 29. September 2023

(Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz RPG)

1Die Werte bezüglich der Gebäudeanzahl und der versiegelten Fläche am 29. September 2023 (Stichtag) richten sich nach den jeweils bestmöglichen verfügbaren Daten.

2Unrechtmässig bestehende Gebäude und unrechtmässig versiegelte Flächen, deren Beseitigung am Stichtag rechtskräftig verfügt war, werden an diesen Datenstand nicht angerechnet.

3Als am Stichtag bereits bestehend gelten neben den damals bereits bestehenden Gebäuden und versiegelten Flächen auch Gebäude und Flächen, die an diesem Tag rechtskräftig bewilligt waren, soweit sie aufgrund dieser Bewilligung später realisiert wurden. In all diesen Fällen wird nicht unterschieden, ob sie landwirtschaftlich oder touristisch bedingt oder gestützt auf Artikel 8d Absatz 2 RPG zu berücksichtigen sind.

4Wird nach dem Stichtag ein Gebiet neu einer Nichtbauzone zugewiesen, so werden die Gebäude und Versiegelungen darauf behandelt, wie wenn sie am Stichtag bereits zu einer Nichtbauzone gehört hätten. Wird nach dem Stichtag ein Gebiet neu einer Bauzone zugewiesen, so werden die Gebäude und Versiegelungen darauf behandelt, wie wenn sie am Stichtag bereits zu einer Bauzone gehört hätten.

5Wird nach dem Stichtag ein Gebäude unter Schutz gestellt, so wird es behandelt, wie wenn es am Stichtag bereits geschützt gewesen wäre. Wird nach dem Stichtag ein unter Schutz gestelltes Gebäude aus diesem Schutz entlassen, so wird es behandelt, wie wenn es am Stichtag nicht geschützt gewesen wäre.

2 SR 912.1