Vorlage
Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten
Fedlex · Vorlage · Seite 4Fedlex · Vorlage
Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25f Kompensationspflicht bei Verfehlen der Stabilisierungsziele
(Art. 38b Abs. 3 RPG)
1In Kantonen, in denen Artikel 38b Absatz 3 RPG direkt oder sinngemäss (Art. 8d Abs. 4 RPG) zur Anwendung kommt, müssen neu zugelassene Gebäude ausserhalb der Bauzonen durch einen Abbruch von bestehenden Gebäuden so kompensiert werden, dass die ursprüngliche gesamthafte Gebäudefläche nicht vergrössert wird.
2Mit der Bauausführung darf erst begonnen werden, wenn die kompensatorischen Abbrüche und Renaturierungen erfolgt sind.
3Bei längerfristigen Renaturierungen genügt es, wenn die baulichen Arbeiten abgeschlossen sind und die Renaturierung gesichert ist. Die blosse Sicherung von kompensatorischen Abbrüchen und Renaturierungen kann genügen, wenn Bauten oder Anlagen ersetzt werden, für die ununterbrochener zonenkonformer oder standortgebundener Bedarf gegeben ist.
Art. 25g Durch den Bund bewilligte Gebäude und Versiegelungen
1Werden Gebäude oder versiegelte Flächen ausserhalb der Bauzonen mit einer Plangenehmigung des Bundes bewilligt, so gelten Artikel 25d Absätze 1 und 3 sinngemäss.
2Solche Gebäude und versiegelte Flächen werden den Kantonen bei der Berechnung nach Artikel 25b nur angerechnet, wenn sie der Planungshoheit der Kantone unterstehen.
3Fällt die Zweckbestimmung von solchen Gebäuden oder versiegelten Flächen dahin, setzt die zuständige Behörde eine allfällige Beseitigungspflicht durch. Die Melde- und Bewilligungspflichten gemäss Artikel 25d Absatz 4 gelten sinngemäss.
Gliederungstitel nach Art. 32
3. Abschnitt: Energieerzeugungs- und Infrastrukturanlagen
Einfügen nach dem Gliederungstitel des 3. Abschnitts
Art. 32bisBündelung von Infrastrukturanlagen
(Art. 24bisAbs. 1 RPG)
1Infrastrukturanlagen sind soweit möglich und zweckmässig zu bündeln oder zusammenzulegen und an möglichst unempfindlichen Standorten vorzusehen.
2Wenn Boden für Infrastrukturanlagen beansprucht werden soll, ist zu prüfen, mit welchen anderen Nutzungen diese Beanspruchung verbunden werden könnte.