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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten

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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Art. 32c Sachüberschrift und Abs. 1

Nicht freistehende Solaranlagen ausserhalb der Bauzonen

(Art. 24 RPG)

1Solaranlagen mit Anschluss ans Stromnetz können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn sie optisch eine Einheit bilden mit Bauten oder Anlagen, die voraussichtlich längerfristig rechtmässig bestehen.

Art. 32d Freistehende Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb

der Bauzonen

(Art. 24terRPG)

1Die Standortgebundenheit von freistehenden Solaranlagen nicht von nationalem Interesse ausserhalb der Bauzonen richtet sich nach Artikel 24terRPG.

2Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage.

3In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

4Das kantonale Recht regelt Zuständigkeiten und Verfahren zur Ersatzvornahme in Bezug auf die Rückbaupflicht nach Artikel 24terAbsatz 3 RPG.

5Zur Sicherstellung der entstehenden Kosten steht dem zuständigen Gemeinwesen ein Pfandrecht an den Grundstücken zu, für die diese Rückbaupflicht gilt. Das kantonale Recht regelt, wie weit darüber hinaus Sicherheit zu leisten ist für die Rückbaukosten.

6Das Pfandrecht nach Absatz 5 entsteht ohne Eintragung ins Grundbuch bei Anordnung der Ersatzvornahme und geht jeder eingetragenen Belastung vor. Artikel 836 Absatz 2 des Zivilgesetzbuches ist sinngemäss anwendbar.

Art. 32e Anlagen zur Nutzung der Energie aus Biomasse

(Art. 24quaterRPG)

1Anlagen zur Nutzung der Energie aus unverholzter Biomasse können ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden sein, wenn:

a. der Standort in einem wenig empfindlichen Gebiet liegt und an rechtmässig bestehende Infrastrukturanlagen wie Abwasserreinigungsanlagen oder elektrische Umspannwerke oder an landwirtschaftliche Bauten oder Ähnliches angrenzt;

b. eine Leitung in der Nähe ist, in die das gewonnene Gas eingespeist werden kann oder wenn eine Einspeisemöglichkeit für den erzeugten Strom und eine effiziente Verwendungsmöglichkeit für die anfallende Wärme besteht; und

c. eine genügende strassenmässige Erschliessung besteht.

2Gibt es für nachgewiesene Bedürfnisse für die Zwischenlagerung des Ausgangsmaterials oder der Endprodukte Standorte ausserhalb der Bauzonen, die wesentlich vorteilhafter sind als ein Standort innerhalb von Bau- oder Spezialzonen, so können dort entsprechende Lager ebenfalls standortgebunden sein.