Vorlage

Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten

Fedlex · Vorlage · Seite 8Fedlex · Vorlage

Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

Gliederungstitel vor Art. 33

4. Abschnitt: Spezielle Nichtbauzonen

Art. 33 Sachüberschrift

Kleinsiedlungen ausserhalb der Bauzonen

Art. 33a Nichtbauzonen mit zu kompensierenden Nutzungen

(Art. 18bisRPG)

1Die Kompensationsmassnahmen müssen in jedem Fall bewirken, dass oberirdisch insgesamt kein grösseres bauliches Volumen entsteht und nicht mehr Flächen baulich beansprucht werden. Beanspruchtes Kulturland muss vollständig und gleichwertig kompensiert werden.

2Die Verbesserung der Gesamtsituation beurteilt sich aufgrund einer umfassenden Interessenabwägung im Hinblick auf die Ziele und Grundsätze der Raumplanung, unter besonderer Berücksichtigung von Siedlungsstruktur, Landschaft, Baukultur, Kulturland und Biodiversität.

3Zu kompensierende Nutzungen dürfen nur realisiert und ausgeübt werden, wenn die notwendigen Kompensationen und Aufwertungen erfolgt sind und solange sie fortdauern.

Art. 34a Abs. 3

3Die ganze Anlage muss einen Beitrag dazu leisten, dass die erneuerbaren Energien effizient genutzt werden.

Gliederungstitel nach Art. 38

5a. Abschnitt: Vorrang der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone

(Art. 16 Abs. 5 RPG)

Art. 38a

1Die zuständige Behörde gewährt innerhalb der Landwirtschaftszone umweltschutzrechtliche Erleichterungen, soweit das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft das Interesse an der Einhaltung des Mindestabstandes zum Schutz vor Gerüchen oder der Bestimmungen zum Schutz vor Lärm überwiegt.

2Das Interesse am Vorrang der Landwirtschaft überwiegt insbesondere, wenn:

a. die betroffene Wohnnutzung nach der landwirtschaftlichen Nutzung entstanden ist;

b. der betroffene Wohnraum als landwirtschaftlich bedingt bewilligt wurde; oder

c. der betroffene Wohnraum zum Landwirtschaftsbetrieb gehört, von dem die Immissionen ausgehen.