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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten
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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 25d Geodaten und Koordination
(Art. 1 Abs. 2 Bst bquaterund Art. 8d RPG)
1Baugesuchen für Vorhaben ausserhalb der Bauzonen sind Pläne oder Geodaten der Gebäudegrundflächen und der versiegelten Flächen beizulegen. Im Baugesuch wird unterschieden zwischen bestehenden Flächen, zu bewilligenden Flächen und zu beseitigenden Flächen.
2Bei der Beurteilung von Baugesuchen wird mindestens summarisch geprüft, ob der Datenstand zum Stichtag (Art. 25c) im betroffenen Gebiet korrekt festgehalten ist.
3Baubewilligungen haben Geodaten zu umfassen bezüglich:
a. mit der Baubewilligung bewilligte Gebäude und – in den Gebieten nach Artikel 25a Absatz 2 – versiegelte Flächen;
b. im Plan dargestellte bestehende Gebäude und – in den Gebieten nach Artikel 25a Absatz 2 – versiegelte Flächen;
c. der bewilligten Zweckbestimmung der versiegelten Flächen in Form von Attributen, insbesondere bei landwirtschaftlich, zur Ausübung touristischer Aktivitäten, durch Energieanlagen oder kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingten Bodenversiegelungen.
4Sollen Bodenversiegelungen, die landwirtschaftlich, zur Ausübung touristischer Aktivitäten, durch Energieanlagen oder durch kantonale oder nationale Verkehrsanlagen bedingt waren, einem anderen Zweck zugeführt werden, bedarf dies einer Baubewilligung. Wird die ursprüngliche Nutzung bloss aufgegeben, ist dies der zuständigen Behörde zu melden.
Art. 25e Periodische Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele (Art. 8d Abs. 3 und 4 RPG)
1Die periodische Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele erfolgt mindestens alle vier Jahre im Rahmen der Berichterstattung nach Artikel 9 Absatz 1.
2Erscheint die Einhaltung der Stabilisierungsziele gefährdet, ist der Richtplan innert maximal fünf Jahren wiederum an die Anforderungen von Artikel 8d RPG anzupassen.
3Nach ungenutztem Ablauf dieser Frist besteht eine Kompensationspflicht (Art. 25f). Unter Vorbehalt von Absatz 4 fällt sie dahin, sobald der Bund eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Richtplananpassung genehmigt hat.
4Die Kompensationspflicht (Art. 25f) besteht auch dann, wenn die Überprüfung der Erreichung der Stabilisierungsziele ergibt, dass mindestens eines der Stabilisierungsziele nicht mehr erreicht ist. Sie besteht nicht mehr, wenn die Stabilisierungsziele wieder erreicht sind.
5Für die Bezeichnung der Kantone gilt Artikel 52b Absatz 3.