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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten

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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»

3Besteht für die Anlage eine Planungspflicht, so bedarf das Vorhaben einer entsprechenden Grundlage. Nicht planungspflichtig sind Anlagen bis zu einer verarbeiteten Substratmenge an unverholzter Biomasse von höchstens 45 000 Tonnen pro Jahr.

4In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

Art. 32f Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Elektrizität in

Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe (Art. 24quaterRPG)

1Anlagen zur Umwandlung von erneuerbarer Elektrizität in Wasserstoff, Methan oder andere synthetische Kohlenwasserstoffe sind ausserhalb der Bauzonen standortgebunden in wenig empfindlichen oder in vorbelasteten Gebieten an Orten, die an Anlagen zur Produktion von erneuerbarer Elektrizität anschliessen und zum Abtransport der synthetisch erzeugten Energieträger erschlossen sind.

2Ist die Anlage zur Produktion von erneuerbarer Elektrizität planungspflichtig und daher eine Grundlage in einem Nutzungsplan zu schaffen, so ist die Anlage zur Umwandlung in diese Planung einzubeziehen. Ansonsten bedürfen Anlagen zur Umwandlung nur dann einer Planung, wenn sie mehr als 5 000 m2 Boden beanspruchen.

3In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

Art. 32g Thermische Netze

(Art. 24quinquiesRPG)

1Wärmeleitungen sind ausserhalb der Bauzonen insbesondere dann standortgebunden, wenn die möglichst direkte Verbindung durch Nichtbauzonen führt und durch diese Linienführung die Energie rationeller genutzt werden kann.

2In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.

Art. 32h Mobilfunkanlagen

(Art. 24bisAbs. 1 zweiter Satz RPG)

1Notwendige Mobilfunkanlagen sind ergänzend zu den Fällen nach Artikel 24bisAbsätze 2 und 3 RPG standortgebunden, wenn sie in einen Hochspannungsmast integriert oder anderweitig innerhalb der Silhouette einer bestehenden Infrastrukturanlage realisiert werden. Die Bewilligung ist vom Bestand der Anlage abhängig zu machen, in welche die Mobilfunkanlage integriert wird.

2In jedem Fall bedarf es einer umfassenden Interessenabwägung.