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Vernehmlassung 2024/54: Änderung der Raumplanungsverordnung (Umsetzung der zweiten Etappe der Teilrevision des Raumplanungsgesetzes [RPG 2] und des Bundesgesetzes über eine sichere Stromversorgung mit erneuerbaren Energien) · 12 Seiten
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Raumplanungsverordnung «%ASFF_YYYY_ID»
Art. 32a Sachüberschrift
Bewilligungsfreie Solaranlagen auf Dächern
(Art. 18a RPG)
Art. 32abisBewilligungsfreie Solaranlagen an Fassaden
(Art. 18a RPG)
1Solaranlagen an einer Fassade gelten als genügend angepasst, wenn sie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie sind als eine zusammenhängende kompakte rechteckige Fläche angeordnet.
b. Sie ersetzen bisher einheitlich gestaltete Fassadenelemente oder Bauteile einheitlich.
c. Sie decken Giebelflächen von Schrägdächern vollständig ab.
d. Sie weisen dieselbe Farbgebung wie nicht mit Solarmodulen abgedeckte anschliessende Fassadenflächen auf.
e. Sie liegen im Geltungsbereich von gebietsbezogenen, Bauzonen betreffenden, kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften zu Solaranlagen an Fassaden und entsprechen diesen.
f. Sie befinden sich in einer Arbeitszone.
2Unter Vorbehalt des kantonalen Rechts müssen diese Solaranlagen zusätzlich folgende Voraussetzungen erfüllen:
a. Sie überdecken vorhandene Gliederungs- oder Schmuckelemente nicht.
b. Sie ragen von vorne betrachtet nicht über die Fassadenkanten hinaus.
c. Sie sind in einem maximalen Abstand von 20 cm zur Fassade parallel zu den Fassadenkanten angeordnet.
d. Sie sind in einheitlicher Farbgebung und Materialisierung sowie nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt.
3Wenn die Nutzung der Sonnenenergie nicht übermässig eingeschränkt wird, müssen allfällige weitergehende Einpassungsanforderungen von gebietsbezogenen kantonalen oder kommunalen Gestaltungsvorschriften eingehalten werden.
4Das kantonale Recht kann innerhalb der Bauzonen weitere Kategorien genügend angepasster Solaranlagen festlegen.
5Sieht ein Bauvorhaben Solaranlagen an Fassaden vor und ist für dieses Vorhaben ohnehin eine Baubewilligung nötig, sind die Solaranlagen grundsätzlich im Baubewilligungsverfahren mit zu beurteilen. Die Kantone können Ausnahmen vorsehen. Die Baubewilligung kann statt der genauen Ausgestaltung der Solaranlagen auch bloss Rahmenbedingungen und Gestaltungsgrundsätze dafür festlegen.